Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

Ansinnen der Kammer der Reichsräthe die Zustimmung 
zu versagen sey. 
Der Abgeordnete Frhr. v. Closen: Im We- 
sentlichen stimme ich dem eben vernommenen Antrage 
bey und bin dafür, daß wir von dem früher Beschlos- 
senen nicht abgehen sollen. Ich erlaube mir zu den 
angeführten Gesetzesstellen noch eine weitere beyzufügen. 
Im Edicte IV. kommt KF. 20. die Bestimmung vor: 
„Die hergebrachte mittlere und Strakgerichtsbar- 
keit der Standesherren kann nur durch ein fdrmlich con- 
stituirtes Collegium unter dem Namen Justizcanzlep ver- 
waltet werden.“ Es ist also in diesem §. 20. ausgespro- 
chen, daß nicht die Strafgerichtsbarkeit an und für sich, son- 
dern nur die hergebrachte ausgeübt werden kann. 
Die Judicatur über Malzdefraudationssachen war 
nicht hergebracht, also kann sie auch nicht in Anspruch 
genommen werden. Indeß glaube ich, daß durch eine 
Antwort, worin unsere Ansicht der Kammer näher bezeich- 
net wurde, eher eine Vereinigung herbeygeführt werden 
konnte. Die Ansicht nemlich ist, daß die Competenz 
der standesherrlichen Gerichte in den Fällen nie gefordert 
werden kann, welche bisher von den Aufschlagsbeamten 
behandelt wurden; denn wir wollen die Competenz der 
Standesherren nicht schmälern. Bey eigentlichen Vergehen 
und Verbrechen hatten sie bisher die Competenz. Unter- 
laufen solche bey Aufschlagsdefraudationen, so bleibt ih- 
nen ihre Competenz; solche Fälle konnten auch bisher nicht 
von den Aufschlagsbeamten behandelt werden. 
Ich wünsche also, daß in der Rückäußerung an die 
Kammer der Reichsräthe bemerkt würde, daß man darauf 
beharren müsse, daß diejenigen Gegenstände der Judica= 
tur, welche bisher von den Aufschlagsbeamten behandelt 
wurden, nur an dle unmittelbaren Gerichte übergehen; daß 
aber in Beziehung auf Polizeyübertretungen, Verbrechen 
oder Vergehen gelegenheitlich von Aufschlagsdefran-
	        
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