Ansinnen der Kammer der Reichsräthe die Zustimmung
zu versagen sey.
Der Abgeordnete Frhr. v. Closen: Im We-
sentlichen stimme ich dem eben vernommenen Antrage
bey und bin dafür, daß wir von dem früher Beschlos-
senen nicht abgehen sollen. Ich erlaube mir zu den
angeführten Gesetzesstellen noch eine weitere beyzufügen.
Im Edicte IV. kommt KF. 20. die Bestimmung vor:
„Die hergebrachte mittlere und Strakgerichtsbar-
keit der Standesherren kann nur durch ein fdrmlich con-
stituirtes Collegium unter dem Namen Justizcanzlep ver-
waltet werden.“ Es ist also in diesem §. 20. ausgespro-
chen, daß nicht die Strafgerichtsbarkeit an und für sich, son-
dern nur die hergebrachte ausgeübt werden kann.
Die Judicatur über Malzdefraudationssachen war
nicht hergebracht, also kann sie auch nicht in Anspruch
genommen werden. Indeß glaube ich, daß durch eine
Antwort, worin unsere Ansicht der Kammer näher bezeich-
net wurde, eher eine Vereinigung herbeygeführt werden
konnte. Die Ansicht nemlich ist, daß die Competenz
der standesherrlichen Gerichte in den Fällen nie gefordert
werden kann, welche bisher von den Aufschlagsbeamten
behandelt wurden; denn wir wollen die Competenz der
Standesherren nicht schmälern. Bey eigentlichen Vergehen
und Verbrechen hatten sie bisher die Competenz. Unter-
laufen solche bey Aufschlagsdefraudationen, so bleibt ih-
nen ihre Competenz; solche Fälle konnten auch bisher nicht
von den Aufschlagsbeamten behandelt werden.
Ich wünsche also, daß in der Rückäußerung an die
Kammer der Reichsräthe bemerkt würde, daß man darauf
beharren müsse, daß diejenigen Gegenstände der Judica=
tur, welche bisher von den Aufschlagsbeamten behandelt
wurden, nur an dle unmittelbaren Gerichte übergehen; daß
aber in Beziehung auf Polizeyübertretungen, Verbrechen
oder Vergehen gelegenheitlich von Aufschlagsdefran-