Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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einer Gemeinde die nachgesuchte Concesfion schon Ktaft 
des Gesetzes verliehen werden muͤsse. 
Wir verlangten zu wissen, welche Gewerbe von der 
Staatsregierung als börtliche, welche als commergante, 
das ist, als die Gränze einer bestimmten Gemeinde über- 
schreitend, angesehen werden würden. 
Damals irdstere man uns von der Ministerbank aus 
dadurch, daß man uns an das Herz legte, nicht zu ver- 
gessen, daß diese Beurtheilung eben von der Staatsregie- 
rung den Gemeindem selbst, nämlich den Magistraten an- 
vertraut werde, denn diese sepen ja die zuständige Obrigkeir. 
In einem Orte werde eine Gewerbegatkung rein als 
drtlich erklärt werden müssen, welche in einer andern 
Gemeinde ihren Verkehr weit über ihre Gemeinde ausdehne. 
Wir beruhigten uns hiebey, und ertheilten diesem 
Artikel unsre Zustimmung. 
Glaunben Sie aber, meine Herrn, daß die koͤnigl. Re- 
gierung des Isarkreises irgend einmal von dem Magistrate 
der Haupt= und Residenzstadt die Ermäßigung verlangt, 
ob eine Gewerbsgattung in München als eine drtliche 
betrachtet werden müsse? Auf keine Weise, — so etwas 
beschließt sie für sich allein; der Magistrat mag ermäßi- 
gen, was und wie er will. 
So kam es denn also, daß hier die Schuhmacher, 
die Schneider u. s. f. als commergante, und als nicht 
drtliche Gewerbe erklärt wurden, und daß folglich je- 
der Bewerber ohne Berücksichtigung seines Nahrungsstau- 
des einer solche Concession erhalten muß. 
Ja mir kam ganz neuerlich eine solche Regierungs- 
entschließung vor Augen, worin der Grundsatz aufgestellt 
ist, daß jedes Gewerbe, das durch Handarbeit 
ausgeübt wird, als commergant angesehen und eine dar- 
auf nachgesuchte Concession bewilligt werden müsse.
	        
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