Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

dienst aͤber Bord zu werfen, damit es sich desto mehr 
seiner Bestimmung nach mit legislatorischen Arbeiten 
befassen könne.“ 
Wir befolgten diesen Rath; allein wir muͤssen uns nun 
gestehen, daß dadurch eine zu große Gewalt in Gewerbs- 
sachen in die Hände der Kreisregierungen gelegt wurde. 
Das Ministerium des Innern hat am meisten dabey 
verloren; denn auf der einen Seite, was wirklich sehr 
zu beklagen ist, erhält es nicht mehr unmittelbare Kennt- 
niß von den Folgen des Gewerbgesetzes aus einzelnen vor- 
kommenden Fällen, und also nicht mehr Kenntniß von 
den verschiedenen Anwendungen, die von diesem Gesetze ge- 
macht werden; auf der andern Seite wird es selbst von 
den Beschlüssen ihrer Kreisregierungen abhängig und kann 
diese nicht mehr abändern. 
Wir haben selbst schon in der Kammer einen sol- 
chen Fall gesehen. 
Dadurch geht auch die Einheit iu den Grundsätzen 
verloren. 
In dem einen Kreise wird es so, in dem andern 
anders gehalten. 
In die Verschiedenheiten der Ansichten geht es so weit, 
daß , wenn z. B. in der Regierung des Isarkreises das 
Referat in Gewerbssachen für die Hauptstadt und für die 
übrigen Gemeinden des Kreises unter zwey Referenten ge- 
theilt ist, für die Hauptstadt München ganz etwas An- 
deres gesetzlich ist, als für das Land. 
Während das Schuhmachergewerbe in München als 
nicht local anerkannt ist, wird es auf dem Lande als 
rein drtlich behandelt, und doch sind es gerade die Land- 
schuhmacher, welche mit ihren Schuhen die Märkte be- 
suchen. 
Meine Herren! Sie werden sich schon selbst über- 
51“
	        
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