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dationen ihnen dle verfassungsmäßige Competenz nicht ge-
schmälert werden soll. Dadurch glaube ich, koͤnnte viel-
leichr eine Vereinigung erzweckt werden.
Es sind dieses ganz die Ansichten, die früher und
beute in der Debatte entwickelt worden sind; aber die
Kammer der Reichsräthe hört uns nicht.
Der Abgeordnete Kiliani: Meine Herren! wir
wollen fest an dem Grundsatz halten, den Standesherren
und übrigen Besitzern der grundherrlichen Gerichtsbar-
keit an den ihnen in dieser Beziehung verfassungsmäßig
zustehenden Rechten nicht das Geringste zu entziehen;
vielleicht bestimmen sie sich zu einer Zeit selbst, zu Her-
stellung einer Gleichheit ein oder das andere dieser Rechte
aufzugeben; auf der andern Seite aber wollen wir die
dieser Classe von Staatsbürgern zustehenden Pridvilegien
nicht im Geringsten über das, was ihnen die Verfassung
einräumt, ausdehnen. Eine solche, überdieß sehr bedenk-
liche Ausdehnung würde statt finden, wenn wir der hier
in Antrag gebrachten Modification beystimmen würden.
Den standesherrlichen Gerichten soll auf dem Grun-
de des 9. 10 des IV. constitutionellen Edictes gleiche
strafrechtliche Competenz in Malzdefraudationsgegen-
siände mit den Landgerichten eingerdumt werden; allein
es handelt sich ja eines Theils hier nicht von Strafrechts-
sachen, da die Malzaufschlagsdefraudationen als solche
nicht strafrechtlich behandelt werden sollen, anderntheils,
wenn dieses auch der Fall wäre, so kdunten die Standes-=
herren auf nichts weiter einen Anspruch machen, als auf
das, was den k. Landgerichten zur Zeit der Erscheinung der
Verfassungs-Urkunde zustand, wozu die Judicatur in Malz-
qaufschlagsdefraudationen nicht gehdrte. Den andern Herr-
schaftsgerichten soll auf dem Grunde des 9. 72 und F. 87
des VI. constitutionellen Edictes die in Frage stehende
Competenz eingeräumt werden, allein in dem ersten F. ist blos