Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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dationen ihnen dle verfassungsmäßige Competenz nicht ge- 
schmälert werden soll. Dadurch glaube ich, koͤnnte viel- 
leichr eine Vereinigung erzweckt werden. 
Es sind dieses ganz die Ansichten, die früher und 
beute in der Debatte entwickelt worden sind; aber die 
Kammer der Reichsräthe hört uns nicht. 
Der Abgeordnete Kiliani: Meine Herren! wir 
wollen fest an dem Grundsatz halten, den Standesherren 
und übrigen Besitzern der grundherrlichen Gerichtsbar- 
keit an den ihnen in dieser Beziehung verfassungsmäßig 
zustehenden Rechten nicht das Geringste zu entziehen; 
vielleicht bestimmen sie sich zu einer Zeit selbst, zu Her- 
stellung einer Gleichheit ein oder das andere dieser Rechte 
aufzugeben; auf der andern Seite aber wollen wir die 
dieser Classe von Staatsbürgern zustehenden Pridvilegien 
nicht im Geringsten über das, was ihnen die Verfassung 
einräumt, ausdehnen. Eine solche, überdieß sehr bedenk- 
liche Ausdehnung würde statt finden, wenn wir der hier 
in Antrag gebrachten Modification beystimmen würden. 
Den standesherrlichen Gerichten soll auf dem Grun- 
de des 9. 10 des IV. constitutionellen Edictes gleiche 
strafrechtliche Competenz in Malzdefraudationsgegen- 
siände mit den Landgerichten eingerdumt werden; allein 
es handelt sich ja eines Theils hier nicht von Strafrechts- 
sachen, da die Malzaufschlagsdefraudationen als solche 
nicht strafrechtlich behandelt werden sollen, anderntheils, 
wenn dieses auch der Fall wäre, so kdunten die Standes-= 
herren auf nichts weiter einen Anspruch machen, als auf 
das, was den k. Landgerichten zur Zeit der Erscheinung der 
Verfassungs-Urkunde zustand, wozu die Judicatur in Malz- 
qaufschlagsdefraudationen nicht gehdrte. Den andern Herr- 
schaftsgerichten soll auf dem Grunde des 9. 72 und F. 87 
des VI. constitutionellen Edictes die in Frage stehende 
Competenz eingeräumt werden, allein in dem ersten F. ist blos
	        
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