Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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gend einen Zweifel habe, und daß hier durch die von 
derselben vorgeschlagene, gegenwärtig in Frage befangene 
Modification veranlaßt worden sev.6 
Gebührt den mittelbaren Gerichten die Judicatur 
über die Verkärzungen des Malzaufschlages und über die 
Contraventionen gegen die Vorschriften, welche dieses 
Gefäll sichern sollen? 
Niemals haben die Mediatgerichte eine solche Judica= 
tur gehabt. Geht man zurück auf die deutsche Bundesacte, 
wirft man einen Blick auf die Declarationen von den Jah- 
ren 18o6 und 1607, wo die Verhältnisse der ehemaligen 
Reichsunmittelbaren regulirt worden sind, so finder sich 
allenthalben der Zweck ausgedrückt und hervorgehoben, für 
diese Staatsangehdrigen einen bestimmten, ein für alle- 
mal geschlossenen und unwandelbaren Rechtszustand zu 
begründen; es findet sich, daß in jenen Urkunden da, 
wo die Gerechtsame der Jurisdiction aufgezählt werden, 
nur von den hergebrachten Rechten die Sprache 
ist. Eben diesen Urkunden schließen sich das vierte und 
sechste constitutionelle Edict genau und unmittelbar an, 
weisen mit klaren Worten darauf zurück, ergreifen außer: 
dem den Stand von 1816 und fexriren hiernach für 
immer die Gränzen und den Inbegriff der standes= und 
gutsherrlichen Attributionen. Einzelne Rechte, die bey 
dem Erscheinen der Verfassung von jener Gränze und von 
jenem Inbegriff ausgeschieden waren, können nicht erst 
nachher dahin gezogen werden. 
Mir scheint, die Standes= und Gutsherren haben 
das größte Interesse daben, daß nicht entgegengesetzte 
Principien aufgestellt werden, deren Ergebnisse wechseln 
und zu seiner Zelt große, tief einschneidende Veränderun= 
gen der bestehenden Rechtsverhältnisse herbeyführen konn- 
ten. Wie bereits von den Rednern der sehr verehrten 
Kammer erinnert worden, ist der Grundsatz, nach wel, 
chem für sdie mittelbaren Gerichte die Judicatur im
	        
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