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Malzaufschlagswesen vindicirt werden will, nemlich der
Grundsatz der Gleichstellung dieser Behörden mit den
Landgerichten, von der Beschaffenheit, daß die Standes-
und Gutsherrn denselben in gewissen etwa eintretenden
Fällen auch gegen sich und zu ihrem Nachtheil müßten
gelten lassen. Auch der Staat müßte dem nämlichen
Grundsatze bey organischen Einrichtungen folgen dürfen;
was dem Einen Recht ist, ist dem Andern billig.
Uebrigens theile ich in der Hauptsache ganz die
Ansichren, die in den eben beendigten Debatten über den
Sinn und die Anwendung der hier einschlagenden einzel-
nen Steellen des vierten und sechsten constitutionellen Edicts
näher entwickelt worden sind. Von den nämlichen Ansich-
ten it bep der Abfassung des vorliegenden Gesetzentwur-
seS auch die Staatsregierung ausgegangen; sie will den
Ttandes- und Gutsherrn nichts entziehen, sie will ihnen
usche das Mindeste verkümmern, sie will aber auch den
verfassungsmäßigen Umkreis der denselben zugetheilten
Rechte nicht erweitern. Ich zweifle sehr, ob die Staats-
regierung sich jemals werde entschließen, ob sie sich jemals
werde befugt halten können, in eine Disposition einzu-
gehen, wie diese ist, von der es sich gegenwärtig handelt.
Was die jetzt erst in den Cowmpetenzstreit mit-
verflochtenen Patrimonialgerichte erster Classe insbeson-
der betrifft, so erlaube ich mir, an ein schon bestehen:
des Präjudiz zu erinnern. Der fünfte Ausschuß dieser
sehr verehrten Kammer hat im Jahre „825 eine Be-
schwerde (wenn ich nicht irre) der Freyfrau v. Wbll,
warth, welche für ihr gutsherrliches Gericht die Judica-
tur in Jollstrafsachen als verfassungsmäßiges Recht an-
gesprochen hatte, unbegründet gefunden und ohne Be-
rücksichtigung zu den Acten gelegt.
Verletzungen des Gesetzes über den Malzaufschlag
gehdren eben so wenig wie Verletzungen des Zollgesetzes
in das civilrechtliche Gebiet. Will man jene Hand-
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