Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 70 — 
Malzaufschlagswesen vindicirt werden will, nemlich der 
Grundsatz der Gleichstellung dieser Behörden mit den 
Landgerichten, von der Beschaffenheit, daß die Standes- 
und Gutsherrn denselben in gewissen etwa eintretenden 
Fällen auch gegen sich und zu ihrem Nachtheil müßten 
gelten lassen. Auch der Staat müßte dem nämlichen 
Grundsatze bey organischen Einrichtungen folgen dürfen; 
was dem Einen Recht ist, ist dem Andern billig. 
Uebrigens theile ich in der Hauptsache ganz die 
Ansichren, die in den eben beendigten Debatten über den 
Sinn und die Anwendung der hier einschlagenden einzel- 
nen Steellen des vierten und sechsten constitutionellen Edicts 
näher entwickelt worden sind. Von den nämlichen Ansich- 
ten it bep der Abfassung des vorliegenden Gesetzentwur- 
seS auch die Staatsregierung ausgegangen; sie will den 
Ttandes- und Gutsherrn nichts entziehen, sie will ihnen 
usche das Mindeste verkümmern, sie will aber auch den 
verfassungsmäßigen Umkreis der denselben zugetheilten 
Rechte nicht erweitern. Ich zweifle sehr, ob die Staats- 
regierung sich jemals werde entschließen, ob sie sich jemals 
werde befugt halten können, in eine Disposition einzu- 
gehen, wie diese ist, von der es sich gegenwärtig handelt. 
Was die jetzt erst in den Cowmpetenzstreit mit- 
verflochtenen Patrimonialgerichte erster Classe insbeson- 
der betrifft, so erlaube ich mir, an ein schon bestehen: 
des Präjudiz zu erinnern. Der fünfte Ausschuß dieser 
sehr verehrten Kammer hat im Jahre „825 eine Be- 
schwerde (wenn ich nicht irre) der Freyfrau v. Wbll, 
warth, welche für ihr gutsherrliches Gericht die Judica- 
tur in Jollstrafsachen als verfassungsmäßiges Recht an- 
gesprochen hatte, unbegründet gefunden und ohne Be- 
rücksichtigung zu den Acten gelegt. 
Verletzungen des Gesetzes über den Malzaufschlag 
gehdren eben so wenig wie Verletzungen des Zollgesetzes 
in das civilrechtliche Gebiet. Will man jene Hand- 
7 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.