Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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in folgender Art gefaßt werden: 
„wenn nicht die betreffende Kreisregierung im Ein— 
verständnisse mit dem einschlägigen Appellationsge- 
richte die zwischen dem Untergerichte und dem Ver- 
waltungsamte bestehende Verschiedenheit der Ansicht 
binnen sechs Wochen selbst zu heben im Stande ist.“ 
5) Dem 9. 5. des Gesetzentwurfes sey beyzusetzen: 
„Die im Conflicte begriffenen Stellen können nur 
provisorische Verfügungen erlassen, wenn Gefahr 
auf dem Verzuge hafter. Das zuerst getroffene Pro- 
visorium muß gehandhabt werden.“ 
4) Endlich soll der Beysatz in Antrag gebracht werden: 
„Das gegenwärtige Gesetz sey auf den Nheinkreis 
nur in den Bestimmungen anwendbar, welche die 
Formation des Competenzgerichtes und dessen Ent- 
scheidung rücksichtlich der eingetretenen Competenz- 
conflicte, so wie die böffentliche Bekanmmachung 
betreffen, im Uebrigen bleibe es im Rheinkreise einft- 
weilen noch bey der dort über die Competenzcon= 
flicte bestehenden Gesetzgebung.“ 
VI. Dem am Ende des Beschlusses der Kammer der 
Abgeordneten ausgedrückten Wunsche wegen bffentlicher 
Bekanntmachung der Erkenmtnisse sep die Zustimmung zu 
ertheilen. 
Indem die Kammer der Reichsräthe diesen Beschluß 
zur weitern Prüfung der Kammer der Abgeordneten in 
Erwartung gefälliger Rückens erung mitzutheilen die Ehre 
hat, ergreift sie mit Vergugen die Veranlassung, die 
Versicherung ausgezeichneter Hochachtung zu erneuern. 
München am 30. Mavy 1828. 
Der erste Präsident Fürst von Wrede. 
C. G. von Leyden.
	        
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