Um nun dieses in Einklang zu bringen mit der neuen
Fassung, schlaͤgt der zweyte Ausschuß vor, daß zu dem neuen
Absatz des 9. BGa. Titl. 7., welcher heißt: „Das Ver-
„fahren der Gerichte ist summarisch, unter der besondern
„Bestimmung, daß die geschlossenen Untersuchungsacten
„von dem Gerichte vor dem Erkenntulsse den betreffen-
„den Fiscalen zur Einsicht vorgelegt und die Erkenntnisse
„jederzeit in Abschrift mitgetheilt werden müssen,“ nun
soll bepgesetzt werden: „nach geschlossener Untersuchung
„sind die Acten dem einschlägigen Flscal jedesmal zur
„Einsicht vorzulegen und das hierauf gefaßte Erkennt-
niß demselben in Abschrift mitzutheilen.“
Dagegen wird wohl kaum eine Erinnerung zu ma-
chen seyn, weil es mit den allgemeinen Bestimmungen
Übereinstimmt. Endlich in Bezug auf die Berufungen
in Abschnitt 3., welcher heißt:
„in allen Faͤllen, wo nach den allgemeinen gesetz-
lichen Bestimmungen ein Rechtemittel zulässig ist.“
wird von dem zweyten Ausschusse noch der Zusatz begutachtet:
„kann von dem Angeschuldigten sowohl,
als von dem Fiscale die Berufung ergrif-
fen werden.“
Mit diesen zwey Einschaltungen ist Alles, was dle
Kammer der Relchsräthe in Antrag gebracht hat, erledi-
get und der Zweck vollkommen, auch in der Art,
erreicht, daß diese Bestimmung in genauem Einklange
mit dem neuen JZollgesetze steht. —
Da nun in der Sache nichts zu erinnern und die
Forn hier offenbar zweckmäßiger ist, als wenn Zwischensä-
te hineingestellt würden, so glaube ich, daß der Ansicht der
Kammer der Reichsräthe in der Art, wie es der zweyte
Lusschuß beamragt hat, die Zustimmung zu ertheilen sey. —
Der Abgeordnete Frhr. v. Closen: Ich habe
nur ein Bedenken bey der Veränderung, welche der Aus-
schuf vorgeschlagen hat.