Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Die Kammer beschloß einstimmig dem Antrage des 
Ausschusses beyzutreten. 
Der Referent Abg. Dangel: Endlich wurde noch 
von der Kammer der Reichsräthe zu Nro. 11. folgende 
Bemerkung beygefügt: 
„Da die beyden Kammern sich zur Modification 
3,20. Übereinstimmend erklärt haben, so hat die 
„lir. d im 9. 81. des Gesetzentwurfes sub 
„Nro. V. als überflüssig hinwegzufallen.“ 
Diese Bemerkung ist sehr richtig. 
Die angeführte Stelle des §. 81. Nro. V. lit. d 
lautet so: 
„Die Berufung an das Oberappellationsgericht 
„hat statt, wenn das Erkenntniß den Verluft 
„des Rechtes des Müllers, auf seiner Mühle 
„Malz zu brechen, ausspricht.“ 
Nun soll aber nach der Modification 20., welche 
von beyden Kammern einstimmig beschlossen wurde, im 
9. 600. des Gesetzentwurfes der Schluß: 
„sondern auch das Recht, auf ihrer Mühle fer- 
„UHner Malz zu brechen, verlieren“ 
ganz hinwegbleiben. 
Sonach ist also eine Berufung deßfalls gar nicht 
mehr denkbar. 
Der Ausschuß glaubt daher, daß diesem Vorschlag 
der Kammer der Reichsräthe beyzustimmen und in Folge 
dessen der angeführte Absatz lit. d sub Nro. V. aus 
dem Gesetzentwurfe hinwegzulassensey. 
Der zweyte Präsident: Der K. 60. des ur- 
sprünglichen Gesetzes enthält die Strafbestimmungen ge- 
gen Müller und Malzbrecher, welche sich Uebertretungen 
zu Schulden kommen lassen. Es ist ausgesprochen, 
daß sie in den angegebenen Uebertretungsfällen zum 
erstenmale einer Strafe von 50 fl., im zweyten Falle 
von 100 fl. und im dritten Falle von 150 fl. unterlie-
	        
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