Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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sie blühen, sie welken miteinander; man kann nicht einen 
soflegen und den andern beschädigen. Aller Haudel beraht 
auf Tausch, also auch der Ausfahrhandel. Wer gegen 
seine Waaren nichts eintauschen will, kann sie nicht aus- 
führen; man nimmt sie ihm nicht ab. Wer den Einfuhr 
handel nicht will, muß auch dem Ausfuhrhandel entsagen. 
Dieser Tausch findet zwar durchaus im Welthandel stan, 
agber auch der Handel in den Binnenländern fügt sich sel- 
nem Gesetze und bey der Menge von Waaren, dle in den 
Verkehr kommen, ist das Tauschen so gewöhnlich gewor- 
den, daß man ein elgenes Worr dafür hat, man neunt 
diese Geschäfte Troccate. 
Ich bitte Sie um Erlaubniß, ein Paar Beyspiele an- 
führen zu dürfen, worgus sie entnehmen werden, wie 
Ausfuhr = und Einfuhrgeschäfte ineinander lanfen, und 
wie gehaltlos der Ausdruck ist: das Geld geht aus dem 
Land, oder, das Geld kommt in das Land. 
Es wird eine Parthie inländischer Hopfen nach Straß- 
burg geschickt; gleich wird man sagen: gut, dafür kommt 
Geld in das Land. Allein baar Geld zu schicken gehr nicht 
an, das würde zu viel kosten, der Empfänger in Straß-= 
burg schickt dafür einen Wechselbrief auf Frankfurt. Der 
Absender des Hopfens kann aber diesen Wechselbrilef nicht 
nach Frankfart schicken und sich das baare Geld dafür kom- 
men lassen, er muß jemand suchen, der ihm den Wechsel 
„auf Frankfurt abkauft. Nun hat ein Handlungshaus für 
Colonialwaaren, die es von Hamburg bezogen, eine Jahr: 
lung dahin zu machen und kauft diesen Wechselbrief. Der 
Absender des Hopfens bekommt nun sein Geld, aber kein 
fremdes, der Hopfen ist bezahlt worden, ohne daß ein 
Kreuzer Geld in das Land gekommen ist. Das Hand- 
lungshaus schickt den Wechsel nach Hamburg und bezahlt 
damit die Colonialwaaren. Diese sind bezahlt, kein 
Kreuzer Geld ist aus dem Lande gegangen. In Ham-
	        
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