— 86 —
gen, in letzterem Falle aber auch das Recht verlieren
sollen, auf ihrer Muͤhle ferner Malz zu brechen.
Die Kammer der Abgeordneten hat in ihrem ersten
Beschlusse diese Strafen herabgesetzt und beschlossen,
daß der Schlußsatz: „das Recht, ferner Malz zu brechen,
verlieren“ wegzubleiben habe.
Unter die Faͤlle, welche eine Berufung an das
Oberappellationsgericht zulassen, wurde zu 9. 81. sub
Nro. 5. lUit. d. auch der Fall aufgenommen:
„wenn das Erkenntniß den Verlust des Rechtes des
„Müllers, auf seiner Mühle Malz zu brechen,
„ausspricht.“
Nachdem sich nun beyde Kammern über F. 66.
vereinigt haben, daß der Verlust des Rechtes, ferner
Malz zu brechen, wegfallen soll, und dieses der einzige
Fall ist, der eintreten könnte, so erklärt die Kammer
der Reichsräthe diese Bestimmung für überflussig, weil
eine solche Berufung an das Oberappellationsgericht nicht
mehr denkbar sey und weil es kein Straffall mehr ist.
Hiernach beantragt also der zweyte Ausschuß, daß
dieser Weglassung des lit. d Folge zu geben sey.
Die Sache kann keinem Austande unterliegen, ich
stimme also dem Antrage des Ausschusses bepy.
Auch hier beschloß die Kammer einstimmig, die An-
sicht des Ausschusses anzunehmen.
Der Abgeordnete Dangel: JZu 12. lit. a sind
beyde Kammern darüber einverstanden, daß aus dem
F. 0. des Gesetzentwurfes im ersten Absatze die Worte:
„Essig oder Branntwein“
wegzulassen seyen.
Zu 12. lit. b. Der F. 17. des Gesetzentwurfes
schließt mit den Worten:
„welcher, wenn beym Abgange des vereideten
„Malzbrechers ein anderer Malzbrecher noch