„nicht verpflichtet ist, die Malzmuͤhle inzwi—
„schen zu versiegeln hat.“
Die Kammer der Reichsräthe trug in ihren Beschlüs-
sen vom fünften März auf Weglassung dieser Stelle an.
Nachdem aber die Kammer der Abgeordneten ihre
Zustimmung hiezu nicht gegeben hat, so erklärt nun
die Kammer der Reichsräthe in dem jüngsten Schreiben,
„sie willigen ein, daß die von ihr zur
Weglassung im F. 17. des Gesetzentwurfes be-
antragte Stelle in demselben verbleibe.“
Hiedurch ist also auch diese Modification der Kam-
mer der Reichsräthe als erledigt anzusehen.
Zu 12. 1Uit. d stimmt die Kammer der Reichsräthe
der von der Kammer der Abgeordneten vorgeschlagenen
Fassung zu F. 56. des Gesetzentwurfes bey. Ebenso
vereinigt dieselbe
zu 12. lit. a ihre Ansicht mit derjenigen der
Kammer der Abgeordneten.
Hiedurch haben also auch diese beypden Modilfica-
tionen ihre Erledigung erhalten.
Zu 12. lit. f.
Zu K. 77. des Gesetzentwurfes beantragt die Kam-
mer der Reichsräthe als Modification,
daß dieser J. nicht anzunehmen sey.
Die Kammer der Abgeordneten stimmte jedoch,
vermge Besck lusses vom 1 ##en April, diesem Antrage
nicht bey, sondern erklärte sich für die unbedingte An-
nahme desselben, welcher so lautet:
„Beamte oder Verwalter“ 2c.
Hierauf schlägt nun die Kammer der Reichsräthe
vor, daß der F. 77. folgende Fassung erhalte:
„Beamte, Verwalter, gebrödete Diener und
„Gehülfen, welche die von ihrer Dienstherrschaft