Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

„oder deren gebrddeten Dienern verübten Ge- 
„fährden angeben können, wenn sich die An- 
„gabe erweiset, nicht ohne Beobachtung der in 
„den Bestallungsbriefen enthaltenen oder, wo 
„keine solchen Bestallungsbriefe bestehen, nicht 
„ohne Beobachtung der ortsüblichen Aufkündung 
„entlassen werden.“ 
Da der Dienstherr nicht alleln durch die von ihm 
ausgestellten Bestallungsbriefe, sondern auch durch an- 
dere Verträge solche Verbindlichkeiten gegen die in seinen 
Diensten stehenden Individuen übernommen haben kann, 
welche ihn in der Befugniß, dieselbe wieder zu entlassen, 
mehr oder weniger beschränken; und da auch andererseits 
manchmal besondere Umstände eintreten konnen, welche 
den Dienstherrn berechtigen, seinen Diener auch ohne 
Beobachrung der bedungenen oder ortsublichen Aufkün= 
digung zu entlassen, so ist der Ausschuß der Meynung 
daß der von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlage- 
nen Fassung des §. 77. nur in der Art die Zustimmung 
zu ertheilen sey, daß in derselben nach den Worten: 
„in den Bestallungsbriefen“ 
noch die Worte eingeschaltet werden: 
„oder andern Verträgen z;““ 
dann am Schlusse noch die im Gesetzentwurfe ent- 
haltene Bestimmung beygesetzt werde: 
„in so fern nicht andere Ursachen eintreten, welche 
„nach den Gesetzen den Dienstherrn hiezu be- 
„rechtigen“ 
Der zweyte Praͤsident: Der 9. 77. des Gesetz— 
entwurfes will die Beamten, Verwalter, gebroͤdeten 
Diener und Gehuͤlfen, welche in dem Falle sind, Malz- 
aufschlags-Defraudationen, die von ihren Dienstherren 
begangen wurden, zur Anzeige zu bringen, in Schutz 
nehmen und dagegen sichern, daß sie nicht ohne Ur- 
sache, blos deswegen sogleich von ihren Dienstherren
	        
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