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E. Auf der Modification sub VII. bestehe sie zwar
nicht, sie erachte aber auch nicht dem Inhalte des dritten
Absatzes des F. 0. des Gesetzentwurfs beytreten zu können,
sondern sie müsse darauf antragen, daß es in demselben
heiße, wie folgt:
vjedoch mit der Abweichung, daß bey den Letztern nur
ein Steuersimplum von sieben Gulden dreyßig Kreu-
zer in Minimum erforderlich ist.“
F. Sie stimme bey der Modification sub K. dem
von der Kammer der Abgeordneten in folgender Fassung
zu dem F. 13. des Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Zusatz
bey:
odaß die zu Gunsten der adelichen Gutsbesitzer mit Ge-
richtsbarkeit gemachte Ausnahme auch auf die Geist-
lichen auszudehnen sey.“
G. Auf der Modisication sub XV. glaube sie be-
harren zu müssen.
II. Von jener sub XVI. aber wolle sie Umgang neh-
men, wie auch
I. von jener sub XXXI., jedoch mit folgenden Be-
merkungen:
1) daß das, was die Kammer der Abgeordneten rück-
sichtlich des Einklanges mit ihrem Vorschlage zu
. 1. des Gesetzentwurfes angebracht habe, deß-
falls nicht statt finden kodnne, weil die Kammer der
Reichsräthe ihrer Acußerung ad A. zufolge dem
besagten Vorschlage nicht beypstimmen zu kdunen ge-
glaubt habe, und
2) daß diesem §. 32. die Bestimmung beyzufügen sey,
daß es im Rheinkreise in Hinsicht der Erhebung