Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Wester spricht die Kammer der Reichsräthe den Vor- 
behalt aus, daß, wenn dereinst die Classe der adelichen 
Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit im Rheinkreise stan 
finden sollte, diese Classe bey der Wahl zum Landrathe 
ebenso zu berücksichtigen sey, wie in den übrigen sechs 
Kreisen. 
Diesen Vorbehalt, meine Herren! halte ich eben 
nicht für sehr gefährlich. Dermalen besteht die Klasse 
der adelichen Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit nicht im 
Rheinkreise; sie kann wohl dort nicht anders eingeführt 
werden, als mit Zustimmung der Stände des Reichs, 
und ich kann mir die Mbglichkeit nicht denken, daß die 
Stände des Reichs je zu einer solchen Verfassungsände= 
rung ihre Zustimmung geben werden. Wenn also die 
Kammer der Reichsräthe auf diesen Vorbehalt einen Werth 
legt, so glaube ich, es konne ihrem Wunsche nachgegeben 
werden, weil es doch niemalen dazu kommen wird. 
Nach alledem bin ich mit dem Antrage des Aus- 
schusses dahin verstanden, daß dieser Modification der 
Kammer der Reichsräthe die Zustimmung ertheilt werden 
könne. 
Der Abgeordnete Thinnes: Die Gründe, warum 
ich schon in der vorigen Debatte über diesen Gegenstand 
die von der Kammer der Reichsräthe vorgeschlagene Mo- 
dification unterstützte, habe ich damals vorgebracht, und 
sie bestehen noch fort. 
Aber seit dieser Zeit ist noch ein neuer Grund hinzu- 
gekommen. Man gab nämlich dem Landrathe im Rbein- 
kreise die Competenz, mit der Staatöregierung oder diese 
mit ihm eine Mauth im Rheinkreise auch während der 
Finanzperiode einzuführen und sohin die Bewohner die- 
ses Kreises mit neuen indirecten Abgaben zu beschweren. 
Zu diesen Abgaben wird nun wohl der Stand der Mfar-
	        
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