Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Waͤre es billig, die Pfarrer im Rheinkreise allein 
vom Landrathe auszuschließen, waͤhrend dieselben in allen 
andern Kreisen zu demselben berufen würden? — Haben 
nicht, meine Herren, die hochschätzbaren Mitglieder, 
welche die Pfarrer aus dem Rheinkreise dieser hohen 
Kammer zugesendet haben, durch das, was sie geleistet, 
den gerechten Ansprüchen ihrer Standesgenossen den voll- 
gültigsten Titel errungen? Und sollten nicht gerade deß- 
halb die Pfarrer des Rheinkreises in dieser verehrten 
Kammer die Anerkennung jener Ansprüche mit doppelter 
Zuversicht zu erwarten haben ? Ich glaube nicht, daß 
einer solchen Befürchtung Raum zu geben isi. 
Aus einem ganz andern Gesichtspuncte, meine Her- 
fren, erscheint dem Ministerium der Vorbehalt, welchen 
die Kammer der Reichsräthe für die adelichen Gutöbesitzer 
mit Gerichtsbarkeit in Beziehung auf den Rheinkreis aus- 
sprechen will. Die Standesclasse der Pfarrer besteht da- 
selbst kraft der Verfassungs-Urkunde; nicht so die Classe der 
adelichen Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit; sie könute dort 
uur durch eine Abänderung der Verfassung wieder her- 
gestellt werden. 
Auch die niedere Gerichtsbarkeit hat mit der Ver- 
fassungs= Urkunde aufgehdrt, eine Stelle unter den ver- 
leihbaren Hoheitsrechten einzunehmen; eine nach dem 26. 
May 1618 ertheilte Verleihung wurde verfassungswid- 
rig und daher unheilbar nichtig seyn. 
Der Rheinkreis hat, wie schon öfters erwähnt wor- 
den, die Aufhebung der Feudalrechte, die Abschaffung 
der Patrimonialgerichtsbarkeit um theuern Preis erkaufe; 
ihm ist die Bewahrung seiner Institutionen in ihrer We- 
senheit wiederholt und feperlich zugesichert worden. Der 
WVorbeholt, der verlangt wird, wäre also ein Vorbehalt 
der Abänderung der Verfassungs-Urkunde; er wäre ein
	        
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