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Waͤre es billig, die Pfarrer im Rheinkreise allein
vom Landrathe auszuschließen, waͤhrend dieselben in allen
andern Kreisen zu demselben berufen würden? — Haben
nicht, meine Herren, die hochschätzbaren Mitglieder,
welche die Pfarrer aus dem Rheinkreise dieser hohen
Kammer zugesendet haben, durch das, was sie geleistet,
den gerechten Ansprüchen ihrer Standesgenossen den voll-
gültigsten Titel errungen? Und sollten nicht gerade deß-
halb die Pfarrer des Rheinkreises in dieser verehrten
Kammer die Anerkennung jener Ansprüche mit doppelter
Zuversicht zu erwarten haben ? Ich glaube nicht, daß
einer solchen Befürchtung Raum zu geben isi.
Aus einem ganz andern Gesichtspuncte, meine Her-
fren, erscheint dem Ministerium der Vorbehalt, welchen
die Kammer der Reichsräthe für die adelichen Gutöbesitzer
mit Gerichtsbarkeit in Beziehung auf den Rheinkreis aus-
sprechen will. Die Standesclasse der Pfarrer besteht da-
selbst kraft der Verfassungs-Urkunde; nicht so die Classe der
adelichen Gutsbesitzer mit Gerichtsbarkeit; sie könute dort
uur durch eine Abänderung der Verfassung wieder her-
gestellt werden.
Auch die niedere Gerichtsbarkeit hat mit der Ver-
fassungs= Urkunde aufgehdrt, eine Stelle unter den ver-
leihbaren Hoheitsrechten einzunehmen; eine nach dem 26.
May 1618 ertheilte Verleihung wurde verfassungswid-
rig und daher unheilbar nichtig seyn.
Der Rheinkreis hat, wie schon öfters erwähnt wor-
den, die Aufhebung der Feudalrechte, die Abschaffung
der Patrimonialgerichtsbarkeit um theuern Preis erkaufe;
ihm ist die Bewahrung seiner Institutionen in ihrer We-
senheit wiederholt und feperlich zugesichert worden. Der
WVorbeholt, der verlangt wird, wäre also ein Vorbehalt
der Abänderung der Verfassungs-Urkunde; er wäre ein