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Vorbehalt der Zerstbrung des ganzen Gebändes der Ge-
richtsverfassung im Rheinkreise; er wäre der WVorbehalt
eines Rückschrittes, der Veräußerung eines der hochsten
und wichtigsten Hoheitsrechte, einer wenigstens theilwei-
sen Lossagung von einer der heiligsten Regentenpflichten.
— Einen solchen Vorbehalt auözusprechen, kann keines-
wegs als unbedenklich betrachtet werden, und zwar um
so weniger, als der einstimmige Auöspruch desselben
durch beyde Kammern der Ständeversammlung vielleicht
der leisen Andeutung eines Wunsches nicht unähnlich seyn
dürfte, der gewiß dieser hohen Kammer fremd ist und
zu dessen Verwirklichung die Regierung nie die Hand
bieten könnte.
Der Berathung zufolge stellte das Präsidium fol-
gende Fragen: «
1) Will die Kammer der Abgeordneten der von der
Kammer der Reichsraͤthe sub lit. A. gemachten
Modification ihre unbedingte Zusiimmung er-
theilen?
Wurde mit 74 gegen 4 Stimmen verneint.
2) Will die Kammer der Abgeorducten dieser Medi-
fication mit Hinweglassung des am Ende derselben
beygefügten Vorbehalta , die Classe der adelichen
Gutobesitzer mit Gerichtsbarkeit betr., ihre Zu-
stimmung ertheilen?
Wurde mit 71 gegen 7 Stimmen bejaht.
Der Abgeordnete Heffner als Berichterstatter
fortfahrend:
B. Die zweyte Modification ist nach dem dießseitigen
Beschlusse (S. 230.) angenommen, somit deßhalb
nichts zu erinnern.