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2 Diese Wahl wird noch mehr beschränkt dadurch,
daß mit der Einführung der deftniriven Grundsteuer
in mehreren Kreisen, wo dermalen das Provisorium
bestehr, diese sehr herabgesetzt wird. Es würde hiermit
nur das Justitut selbst leiden.
5) In einer spätern Modification bestehet die Kammer
der Reichsräthe darauf, daß die Verbindlichkeit zum
Eintritt in den Landrath keine Zwangsverbindlichkeit
seyn dürfe. Wird nun die Wahl durch ein größeres
Steuersimplum so sehr beschränkt, wie es hier gesche-
hen will, so können die Wähler nicht wohl diejeni-
gen Candidaten auösuchen, welche neben den erfo-
derlichen geistigen uud moralischen Eigenschaften auch
noch das nöthige Interesse an diesem Institure selbst
nehmen, und es könnte der Fall leicht kommen, daß
der Landratyh aus Mangel an Mitgliedern in einem
Kreise nicht in Wirksamkeit treten könnte, und das
Gesetz hätte sich den Vorwurf zu machen, das In-
stitut selbst untergraben zu haben.
Es ist auch
4 nicht zu befürchten, daß mit dem Bestehen auf un-
serm Beschluß das Gesetz selbst fallen würde; die
Kammer der Reichsräthe hat bereits einen neuen An-
trag gemacht, sie muß uns auf jeden Fall, wenn
wir demselben nicht zustimmen wollen, ihre Rückäuße=
rung zukommen lassen.
Die Institution der Landräthe fodert nicht weniger
Eigenschaften der Candidaten, als für den Eintritt in die
Kammer der Abgeordneten gefodert werden; bey dem gro-
ßern Bedar, an zu Wählenden und dem Mangel an Map-
regeln, um die Gewählten zum Eintritt zu bestimmen,
wird es daher nothwendig, durch die erleichterte passive
Wablfähigkeit alles dieses zu ersetzen.