Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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2 Diese Wahl wird noch mehr beschränkt dadurch, 
daß mit der Einführung der deftniriven Grundsteuer 
in mehreren Kreisen, wo dermalen das Provisorium 
bestehr, diese sehr herabgesetzt wird. Es würde hiermit 
nur das Justitut selbst leiden. 
5) In einer spätern Modification bestehet die Kammer 
der Reichsräthe darauf, daß die Verbindlichkeit zum 
Eintritt in den Landrath keine Zwangsverbindlichkeit 
seyn dürfe. Wird nun die Wahl durch ein größeres 
Steuersimplum so sehr beschränkt, wie es hier gesche- 
hen will, so können die Wähler nicht wohl diejeni- 
gen Candidaten auösuchen, welche neben den erfo- 
derlichen geistigen uud moralischen Eigenschaften auch 
noch das nöthige Interesse an diesem Institure selbst 
nehmen, und es könnte der Fall leicht kommen, daß 
der Landratyh aus Mangel an Mitgliedern in einem 
Kreise nicht in Wirksamkeit treten könnte, und das 
Gesetz hätte sich den Vorwurf zu machen, das In- 
stitut selbst untergraben zu haben. 
Es ist auch 
4 nicht zu befürchten, daß mit dem Bestehen auf un- 
serm Beschluß das Gesetz selbst fallen würde; die 
Kammer der Reichsräthe hat bereits einen neuen An- 
trag gemacht, sie muß uns auf jeden Fall, wenn 
wir demselben nicht zustimmen wollen, ihre Rückäuße= 
rung zukommen lassen. 
Die Institution der Landräthe fodert nicht weniger 
Eigenschaften der Candidaten, als für den Eintritt in die 
Kammer der Abgeordneten gefodert werden; bey dem gro- 
ßern Bedar, an zu Wählenden und dem Mangel an Map- 
regeln, um die Gewählten zum Eintritt zu bestimmen, 
wird es daher nothwendig, durch die erleichterte passive 
Wablfähigkeit alles dieses zu ersetzen.
	        
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