Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Beybehaltung des im Gesetzentwurfe aufgenommenen 
Nachsatzes vor: 
„in so fern nicht andere Ursachen eintreten, welche nach 
„den Gesetzen den Dienstherrn hiezu berechtigen.“ 
In der Hauptsache stimmt die Kammer“der Reichs- 
räthe mit der Kammer der Abgeordneten überein. Der 
Ausschuß sucht blos das Fehlende zu ersetzen, und dieses 
kann unmdglich gegen die Absicht der Kammer der Reichs- 
räthe seyn, weil hiedurch beyde Theile gewinnen, der 
Dienende sowohl als der Oienstherr. Ich glaube also, 
daß von Seite der Kammer der Abgeordneten unter den 
vom zweyten Ausschusse beantragten Jusätzen der Mo- 
dificationen der Kammer der Reichsräthe die Zustim- 
mung ertheilt werden könne. 
Die Kammer nahm auch hier den Antrag des Aus- 
schusses einstimmig an. 
Der Referent Abg. Dangel: Zu 15. Dem 
von der Kammer der Reichsräthe gestellten Antrage in 
Beziehung auf Anstellung von Kreis-Oberaufschlags- 
inspektoren hat die Kammer der Abgeordneten nach Be- 
schluß vom 13. April die Zustimmung versagt. Die 
Kammer der Reichsräthe verzichter nun hierauf, indem 
sie in dem vorliegenden Schreiben erklärt, daß sie sich 
mit der diesseitigen Ansicht vereinige. 
Zu 14. Nach der von beyden Kammern gemein- 
sam beschlossenen Modification XVII. zu §. 55. des Ge- 
setzentwurfes soll der Schlußsatz dieses K. so gesetzt werden: 
„Oder das Fabrikat so verdirbt, daß es nicht zum 
„Genuß als Bier verwendet werden, und der 
„Aufschlagspflichtige den Schaden erweisen kann.“ 
Von Seite der Kammer der Abgeordneten wurde 
aber durch Beschluß vom 13. April noch weiter vorge- 
schlagen, daß außer dem Bier auch andere Fabrikate 
aus Malz an der gesetzlichen Bestimmung des Nach- 
lasses Theil nehmen sollen.
	        
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