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setz von dieser Modiflcation abhaͤngig machte, wie st-
schon fruͤher barauf hohen Werth legte, und nur aus die-
sen Rücksichten beantragte er die Annahme derselben.
Was übrigens mich betrifft, so erkläre ich, dass ich
vor allem das Gesetz wünsche. Wenn daher der Herr Re-
gierungscommissär sich bestimmt darüber äußert, dag die
Regierung auf den 5 fl. beharren müsse, so stimme auch
ich dafür, weil ich es dann für das einzige Mittel halre,
den Landrath ins Leben zu rufen. Gibt aber der Herr
Regierungscommissär diese Erklärung nicht, so werde ich
bei den 7 fl. 50 kr. beharren, weil ich dann hierin mehr
Wahrscheinlichkeit erblicke, daß eine Vereinigung der drey
Elemente der legislativen Gewalt statt finden werde.
Der königl. Mitisterialrath Abell: Meine Herrem
Die Kammer der Reichsräthe hat eingewilligt, die für
die passive Wahlfähigkeit zum Landrathe in der Classe der
Landeigenthümer ohne Gerichtsbarkeit erforderliche Steuer-
quote auf ein Simplum von 7 fl. 30 kr. herabzusetzen. —
Sie hat sich dadurch den Bestimmungen des Gesetzent-
wurfes und den Beschlüssen der Abgeerdneten angenähert.
Die Staatsregierung ist indessen der unwandelbaren An-
sicht, daß von den hochwichtigen Gründen, aus welchen die
Bestimmungen des Gesetzentwurfes und ihre Beschlüsse,
meine Herren, hervorgegangen sind, auch nicht ein einziger
durch diese Annäherung beseitigt worden sey.
Dieselbe ist noch immer der festen Ueberzeugung, daß
jede Erhöhung des erforderlichen Steuersimplums über den
Betrag von 5 fl. für die Ausbildung des Landruthes und
für sein künftiges Wirken nur höchst nachtheilig seyn kön-
ne. — Diese Ausbildung des Landrathes und sein nügli-
ches Wirken sind wesentlich durch die moralische und in-
tellectuelle Tüchtigkeic seiner Mi#zlieder bedingk: