Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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setz von dieser Modiflcation abhaͤngig machte, wie st- 
schon fruͤher barauf hohen Werth legte, und nur aus die- 
sen Rücksichten beantragte er die Annahme derselben. 
Was übrigens mich betrifft, so erkläre ich, dass ich 
vor allem das Gesetz wünsche. Wenn daher der Herr Re- 
gierungscommissär sich bestimmt darüber äußert, dag die 
Regierung auf den 5 fl. beharren müsse, so stimme auch 
ich dafür, weil ich es dann für das einzige Mittel halre, 
den Landrath ins Leben zu rufen. Gibt aber der Herr 
Regierungscommissär diese Erklärung nicht, so werde ich 
bei den 7 fl. 50 kr. beharren, weil ich dann hierin mehr 
Wahrscheinlichkeit erblicke, daß eine Vereinigung der drey 
Elemente der legislativen Gewalt statt finden werde. 
Der königl. Mitisterialrath Abell: Meine Herrem 
Die Kammer der Reichsräthe hat eingewilligt, die für 
die passive Wahlfähigkeit zum Landrathe in der Classe der 
Landeigenthümer ohne Gerichtsbarkeit erforderliche Steuer- 
quote auf ein Simplum von 7 fl. 30 kr. herabzusetzen. — 
Sie hat sich dadurch den Bestimmungen des Gesetzent- 
wurfes und den Beschlüssen der Abgeerdneten angenähert. 
Die Staatsregierung ist indessen der unwandelbaren An- 
sicht, daß von den hochwichtigen Gründen, aus welchen die 
Bestimmungen des Gesetzentwurfes und ihre Beschlüsse, 
meine Herren, hervorgegangen sind, auch nicht ein einziger 
durch diese Annäherung beseitigt worden sey. 
Dieselbe ist noch immer der festen Ueberzeugung, daß 
jede Erhöhung des erforderlichen Steuersimplums über den 
Betrag von 5 fl. für die Ausbildung des Landruthes und 
für sein künftiges Wirken nur höchst nachtheilig seyn kön- 
ne. — Diese Ausbildung des Landrathes und sein nügli- 
ches Wirken sind wesentlich durch die moralische und in- 
tellectuelle Tüchtigkeic seiner Mi#zlieder bedingk:
	        
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