Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Jede Beschtaͤnkung der Waͤhlharkett aber muß, in- 
dem sie den Kreis der Wahlfaͤhigen verengt, unvermeid- 
lich eine größere oder geringere Anzahl wahlbefähigter 
Staatsbürger von dem Landrathe ausschließen, da die In- 
kelligenz nicht an der Scholle klebt. Sie wird daher auch 
nur in so fern gerechtfertiget werden konnen, als dadurch- 
die unerlaßliche Gewähr für gute Wahlen gegeben wer- 
den soll. 
Diese Garantie aber ist nach dem Gesetzentwurfe in 
Zusammensetzung des Wahlcollegiums und in der Be- 
schränkung der activen Wahlfähigkeit bereits gegeben. 
Dasselbe Wahlcollegium, welches die Mitglieder in diese 
hohe Kammer aus der Classe der Landeigenthümer ohne 
Gerichtsbarkeit zu wählen hat, wird auch die Candidaten 
zum Landrathe künftig ernennen; in dasselbe konnen nur 
solche Staatsbürger eintreten, welche ein Steuersimplum 
von 10 fl. zu entrichten haben. 
Liegt nun schon in der Zusammensetzung des Wahl- 
collegiums die für das Wahlergebniß zu fordernde Bürg- 
schaft; wird diese Bürgschaft bey dem Landrathe über- 
dieß noch durch das königliche Ernennungkrecht bestärkt: 
so ist für wahr kein Grund gedenkbar, aus welchem 
eine weitere, als die dem Gesetzentwurfe vorgeschlagene 
Beschränkung des passiven Wahlrechtes noch gerechrfertis 
get werden köonnte. 
Vielmehr kann jede weitere Beschränkung nur höchst 
nachtheilig wirken, indem sie ver Intelligenz und der 
persdnlichen Fähigkeit die Theilnahme an der Berathung 
der dffentlichen Angelegenheiten ohne allen Grund vek- 
kümmert. Dabey, meine Herren, soll jede Beschränkung 
der Wahlrechte mit der Vollmacht und dem Wirkungs- 
kreise der zu Wählenden im rechten Verhälknisse stehen. 
Vergleichen Sie aber den Wirkungskreis der Stän- 
deversammlung mit jenem des Landrathes, so muß wohl
	        
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