Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

„und zwar mit der Bemerkung der Stunde des 
„wirklichen Abgangs.“ 
III. Zu dem in der Modifccation 7. vorgeschlage- 
nen Beysatze zum 9. 30 stimmt die Kammer der Abge- 
ordneten ein, glaubt jedoch, daß derselbe folgende Fase- 
sung erhalten müsse: 
„Andern, zu den „oben erwähnten Kategorien 
„nicht gehdrigen Individuen, welche eine Hand- 
„mühle oder ähnliche zum Malzbrechen dien- 
„liche Maschinen besitzen, ist bey Strafe ver- 
„boten, hierauf Malz zu brechen, oder solche 
„einem Aufschlagspflichtigen zum Gebrauche zu 
„überlassen.“ 
Dieser Fassung zufolge muß aber der die ent- 
sprechenden Strafbestimmungen enthaltende K. 57. in 
folgender Art gefaßt werden: 
„Wird bey einem Inhaber von Brauereyen, 
„Branntweinbrennereyen, Essig= und Germsie- 
„dereyen, so wie von Mühlen und andern 
„malzverbrauchenden Fabriken überhaupt eine 
„verheimlichte, d. h. eine nicht dem F. 30. ge- 
„mräß angezeigte Malzmühle, von welcher Art 
„sie immer seyn mdge, und selbst Handmühlen 
„nicht ausgenommen, entdeckt: so soll der Ei- 
„genthümer derselben, selbst in dem Falle, 
„daß er nicht zugleich des heimlichen Malzbre; 
„chens schuldig befunden wird, nicht nur durch 
„die Abbrechung der Mühle oder Zerstdrung der 
„Maschine bestraft werden, sondern er unter- 
„liegt auch außerdem einer Strafe von 150 fl. 
„Wenn aber derselbe mit der Verheimlichuntz 
„des Besitzes solcher Mühlen oder Maschinen 
„sich auch noch das heimliche Malzbrechen auf 
„denselben zu Schulden kommen läßt, soll er 
„nicht nur mit dem Abbruche oder Zerstdrung
	        
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