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„der Muͤhle oder Maschine bestraft und einer
„Geldstrafe von 300 fl. unterworfen, sondern
„auch dffentlich bekannt gemacht werden. An,
„dere zu den oben erwähnten Kategorien nicht
„gehbrige Besitzer von Handmühlen und an-
„dern zum Malhzbrechen dienlichen Maschinen
sollen, wenn sie hierauf heimlich Malz brechen,
„oder solche andern Aufschlagspflichtigen zur
„Benutzung überlassen, mit der Zerstdrung die-
„ser Mühlen und Maschinen und einer Geldbuße
„ „von 150 fl. bestraft werden.“
[V. Ueber die von der Kammer der Reichsräthe
in dem Schreiben vom 15. May d. J. sub Nro 11.
beantragten Modificationen hat die Kammer der Abge-
ordneten beschlossen:
a) daß die in dem diesseitigen Beschlusse bom 16. Fe-
bruar d. J. mit Nro. 25. V. lit. d aufgenomme-
ne Modification zum §. 31. des Gesetzentwurfes
dem gemeinschaftlichen Beschlusse sub Nro. 20. zu-
folge wegzufallen hat;
b) dem Antrag der Kammer der Reichsräthe im Be-
treff der Actenvorlage an die Fiscale soll in der
Art genügt und zugestimmt werden, daß der ur-
sprünglichen Modification 25, sub Nro. III. am
Schlusse beygesetzt werde:
„nach geschlossener Untersuchung sind die Acten
„dem einschlägigen Fiscale jedesmal bey Ge-
„richt zur Einsicht vorzulegen, und das hierauf
„gefaßte Erkenntniß demselben in Abschrift mir-
„„Jzutheilen.“ ·
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sicatidunachsdenWorten:-
„kann dieses Rechtsmittel“
einzuschalten:
„von dem Angeschuldigten sowohl, als von dem Fiscale.“
Vertaandl. Bd. XIII. 6