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der mit der Berufungsschrift überreichten Bescheinigung nicht minder unbedenklich,
daß der Kläger in dem vollen Glauben an sein gutes Recht gehandelt hat und hat
handeln können. Bei dieser Sachlage wird die Zugehörigkeit der Thätigkeit des
Klägers zu dem Betriebe der Märkerschaft durch die objektive Rechtswidrigkeit einer
einzelnen im Bereiche derselben vorgenommenen Handlung, mag diese auch gerade
die gefahr- und schadenbringende gewesen sein, nicht ausgeschlossen, wie denn auch
das Reichs-Versicherungsamt schon wiederholt die Einrede, daß sich der Unfall bei
Begehung einer Uebertretung polizeilicher Vorschriften ereignet habe, für unerheblich
erklärt hat.“ (Rekursentscheidung 1388).
Zu 8 und 9: Ein versicherter landwirthschaftlicher Unternehmer hatte im fiskalischen
Forste beim Sammeln von Laubstreu einen schweren Unfall erlitten. Der
Verletzte klagte gegen die landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft. Diese bestritt ihre
Haftung, indem sie forstwirthschaftlichen Betrieb für vorliegend erachtete. Das Reichsversicherungsamt
hat die landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft verurtheilt. Der
Gerichtshof führt aus:
Die Verrichtungen, welche der Aberntung und Gewinnung forstwirthschaftlicher
Erzeugnisse dienten, bildeten einen Theil des forstwirthschaftlichen Betriebes, soweit
sie sich innerhalb der forstwirthschaftlichen Betriebsstätte vollzogen. Die Entnahme
der Waldstreu aber sei eine Erntearbeit im eigentlichen Sinne nicht; die Waldstreu
diene im Wesentlichen zur Düngung des Waldbodens, gelte nicht als ein im Waldwirthschaftsbetriebe
gewonnenes Nutzungserzeugniß. Bei der Holznutzung werde die
Verwerthung der Bestände durch Veräußerung regelmäßig als Betriebszweck der
rationellen Waldbewirthschaftung mitzubetrachten sein; bei dem Streuwerk sei dies
nicht der Fall. Damit stehe auch im Einklange, daß die Abgabe der Waldstreu hier
offenbar im Interesse der Abnehmer aus Rücksichten für das Gemeinwohl, zur
Linderung der Streu= und Futternoth erfolgt sei und für den Forstbetrieb als eine
Belästigung diene. Das Streusammeln liege deshalb außerhalb des Forstbetriebes.
(Zu demselben Ergebnisse komme man insbesondere auch in dem Falle, daß die
Forstverwaltung, eine Gebühr für Ertheilung des Erlaubnißscheins zum Einsammeln
erhöbe, wenn diese Gebühr, wie es regelmäßig der Fall sei, nicht der Preis für
ein der wiederkehrenden Aberntung unterliegendes Walderzeugniß, sondern nur eine
Anerkennungsgebühr oder höchstens eine Entschädigung für etwaige Beschädigung des
Waldbodens sei).
Das Reichsversicherungsamt erörtert dann weiter die Frage, welchem Betriebe
denn nun das Waldstreusammeln zuzurechnen sei, und führt in dieser Beizehung aus:
Es kämen lediglich die hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit von Arbeitsverrichtungen
im Allgemeinen geltenden Grunddsätze zur Anwendung. Maßgebend sei
somit, welchem Betriebe die genannten Arbeiten nach der Absicht des Entnehmers
der Waldstreu in erster Linie zu dienen bestimmt seien. Nun seien allerdings die
mit dem Streusammeln beschäftigten Personen unter Umständen Gefahren ausgesetzt
wie sie der forstwirthschaftliche Betrieb regelmäßig im Gefolge habe. Das sei aber
für die berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit ohne wesentliche Bedeutung. Im Verkehrsleben
könnten die versicherten Unternehmer und Arbeiter in die mannigsachsten
und verschiedeartigsten Gefahrenkreise hineingeführt werden, ohne daß hieraus allein
ein Uebertritt in fremde Betriebe zu folgern sei. — Im vorliegenden Falle sei außer