Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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der  mit  der  Berufungsschrift  überreichten  Bescheinigung  nicht  minder  unbedenklich,
daß  der  Kläger  in  dem  vollen  Glauben  an  sein  gutes  Recht  gehandelt  hat  und  hat
handeln  können.  Bei  dieser  Sachlage  wird  die  Zugehörigkeit  der  Thätigkeit  des
Klägers  zu  dem  Betriebe  der  Märkerschaft  durch  die  objektive  Rechtswidrigkeit  einer
einzelnen  im  Bereiche  derselben  vorgenommenen  Handlung,  mag  diese  auch  gerade
die  gefahr-  und  schadenbringende  gewesen  sein,  nicht  ausgeschlossen,  wie  denn  auch
das  Reichs-Versicherungsamt  schon  wiederholt  die  Einrede,  daß  sich  der  Unfall  bei
Begehung  einer  Uebertretung  polizeilicher  Vorschriften  ereignet  habe,  für  unerheblich
erklärt  hat.“  (Rekursentscheidung  1388).

Zu  8  und  9:  Ein  versicherter  landwirthschaftlicher  Unternehmer  hatte  im  fiskalischen
  Forste  beim  Sammeln  von  Laubstreu  einen  schweren  Unfall  erlitten.  Der
Verletzte  klagte  gegen  die  landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft.  Diese  bestritt  ihre
Haftung,  indem  sie  forstwirthschaftlichen  Betrieb  für  vorliegend  erachtete.  Das  Reichsversicherungsamt
  hat  die  landwirthschaftliche  Berufsgenossenschaft  verurtheilt.  Der
Gerichtshof  führt  aus:

Die  Verrichtungen,  welche  der  Aberntung  und  Gewinnung  forstwirthschaftlicher
Erzeugnisse  dienten,  bildeten  einen  Theil  des  forstwirthschaftlichen  Betriebes,  soweit
sie  sich  innerhalb  der  forstwirthschaftlichen  Betriebsstätte  vollzogen.  Die  Entnahme
der  Waldstreu  aber  sei  eine  Erntearbeit  im  eigentlichen  Sinne  nicht;  die  Waldstreu
diene  im  Wesentlichen  zur  Düngung  des  Waldbodens,  gelte  nicht  als  ein  im  Waldwirthschaftsbetriebe
  gewonnenes  Nutzungserzeugniß.  Bei  der  Holznutzung  werde  die
Verwerthung  der  Bestände  durch  Veräußerung  regelmäßig  als  Betriebszweck  der
rationellen  Waldbewirthschaftung  mitzubetrachten  sein;  bei  dem  Streuwerk  sei  dies
nicht  der  Fall.  Damit  stehe  auch  im  Einklange,  daß  die  Abgabe  der  Waldstreu  hier
offenbar  im  Interesse  der  Abnehmer  aus  Rücksichten  für  das  Gemeinwohl,  zur
Linderung  der  Streu=  und  Futternoth  erfolgt  sei  und  für  den  Forstbetrieb  als  eine
Belästigung  diene.  Das  Streusammeln  liege  deshalb  außerhalb  des  Forstbetriebes.

(Zu  demselben  Ergebnisse  komme  man  insbesondere  auch  in  dem  Falle,  daß  die
Forstverwaltung,  eine  Gebühr  für  Ertheilung  des  Erlaubnißscheins  zum  Einsammeln
erhöbe,  wenn  diese  Gebühr,  wie  es  regelmäßig  der  Fall  sei,  nicht  der  Preis  für
ein  der  wiederkehrenden  Aberntung  unterliegendes  Walderzeugniß,  sondern  nur  eine
Anerkennungsgebühr  oder  höchstens  eine  Entschädigung  für  etwaige  Beschädigung  des
Waldbodens  sei).

Das  Reichsversicherungsamt  erörtert  dann  weiter  die  Frage,  welchem  Betriebe
denn  nun  das  Waldstreusammeln  zuzurechnen  sei,  und  führt  in  dieser  Beizehung  aus:

Es  kämen  lediglich  die  hinsichtlich  der  Betriebszugehörigkeit  von  Arbeitsverrichtungen
  im  Allgemeinen  geltenden  Grunddsätze  zur  Anwendung.  Maßgebend  sei
somit,  welchem  Betriebe  die  genannten  Arbeiten  nach  der  Absicht  des  Entnehmers
der  Waldstreu  in  erster  Linie  zu  dienen  bestimmt  seien.  Nun  seien  allerdings  die
mit  dem  Streusammeln  beschäftigten  Personen  unter  Umständen  Gefahren  ausgesetzt
wie  sie  der  forstwirthschaftliche  Betrieb  regelmäßig  im  Gefolge  habe.  Das  sei  aber
für  die  berufsgenossenschaftliche  Zugehörigkeit  ohne  wesentliche  Bedeutung.  Im  Verkehrsleben
  könnten  die  versicherten  Unternehmer  und  Arbeiter  in  die  mannigsachsten
und  verschiedeartigsten  Gefahrenkreise  hineingeführt  werden,  ohne  daß  hieraus  allein
ein  Uebertritt  in  fremde  Betriebe  zu  folgern  sei.  —  Im  vorliegenden  Falle  sei  außer