Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Einlauf. 
1.) Nachtrag zur Beschwerde des k. Rentbeamten Pap- 
penberger wegen Sperrung des Rechtsweges. 
2.) Vorstellung des Abgeordneten Höß, Bemerkungen 
zu dem Gesetzentwurf, die Landescultur betreffend, 
enthaltend. · 
— 
,- 
Beschluß 
der 
Kammer der Reichsräthe. 
Die Kammer der Reichsräthe hat auf die Rückdusse: 
rung der Kammer der Abgeordneten vom läten April 1828. 
den Malzaufschlag betreffend, beschlossen, wie folgt: 
ad 1. Die Kammer der Reichsräthe gibt dem von 
der Kammer der Abgeordneten zur Modification 3 vor- 
geschlagenen Zusatze: 
„„Ec ist ist bey Strafe verboten, statt des Malzes 
aus Getreidfrüchten Surrogate zur Bier-Erzeu- 
gung zu gebrauchen,“ 
ihre Beystimmung. 
Die von der Kammer der Abgeordneten verlangte 
Ausdehnung des F. 53. nimmt die Kammer der Reichs- 
räthe in folgender Redaction an: 
„Das Brechen des trockenen Malzes überhaupt, soa 
wie auch des gegerbten Malzes im eingespreng- 
ten Zustande ist verboten.“ 
Diese Stelle ist dem §. 3. des Gesetzentwurfes ein- 
zuverleiben, in Folge dessen fällt der von beyden Kam- 
mern zum g. 1. des Gesetzentwurfes durch ihre er- 
sten Beschlüsse in Antrag gebrachte Beysatz:e 
„es darf nur eingesprengtes Malz zur Mühle ge- 
pracht werden,“ 
als überflüsig hinweg.
	        
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