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einer Geldbuße von 150 fl. bestraft werden
ollen.“
1 ad 6. Stimmen bepde Kammern in ihrer gegen-
seitigen Ansicht überein,
ad 0. Gibt die Kammer der Reichsräthe der von
der Kammer der Abgeordneten vorgeschlagenen Fassung
zu §. 5
„wenn die persdnliche Schuld vollständig erwiesen ist,“
ihre Zustimmung.
ad 10. Vereinigt sich die Kammer der Reichsräthe
mit der von der Kammer der Abgeerdneten zu 9. 735. vor-
geschlagenen Fassung:
„rücksichtlich der Geldbuße und des Ersatzes, und
ausgenommen, wenn solche (die Gefährden)
erweislich , ohne sein (des Dienstherrn) Wissen
und Willen verübt worden sind.“
ad 11. Gibt die Kammer der Reichsräthe dem
Verlangen der Kammer der Abgeordneten, daß die Be-
schwerdesumme bey Berufungen von 300 fl. — nicht
auf 300 fl. — herabgesetztwerden soll, ihre Zustimmung.
Hingegen glaubt sie auf ihrer Ansicht beharren zu
müssen, in Folge des §. 10. des vierten Edicts gleiche
strafrechtliche Competenz in Malzdefraudations-Gegenstän-
den für die standesherrlichen Herrschaftsgerichte, so wie sie
die k. Landgerichte auszuüben haben, und für die anderen
Herrschaftsgerichte, so wie für die Patrimonialgerichte
erster Classe jene Rechte in Anspruch zu nehmen, welche
ans den §§. 72 und 87, des sechsten Edictes hervorgehen,
und in Consequenz hiemit zu verlangen, daß in der Mo-
dification 25. der Kammer der Abgeordneten nach dem
Worte „unmittelbaren“ beygesetzt werde;
„und mittelbaren.“