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mochte: „Dasselbe Bedürfniss, welches in dem stets wechselnden
Verhältnis zwischen Staat und Gesellschaft einen Wechsel der
Wahlen und der ministeriellen Verwaltung herbeiführt, bedingt
auch einen gewissen Wechsel in der Richtung der Strafverfolgung“
— und nun knüpft v. Gxeıst daran eine Polemik gegen die
„richterliche Inamovibilität des Staatsanwalts* und tritt für die
Hierarchie der Beamten der Staatsanwaltschaft ein, der „Beweglichkeit
der Polizei“ zuliebe. Damit wies er dieser Behörde an
erster Stelle die Verwaltungsfunktion, an zweiter die ‚Justizfunktion
des Anklägers im Strafprozess zu. Die Beweglichkeit der Polizei
durch Konzentrierung aller Organe in der Staatsanwaltschaft, wie
sie die französische „Gerichtliche Polizei* aufweist, hat sicher
ihre grossen Vorteile und eine begrenzte Nachbildung davon findet
sich im $ 153 des deutschen G.-V.-Ges. und in 88 159 und 187 der
St.-P.-O., wodurch praktisch ein gewichtiger Schritt zur Erreichung
energischer Angriffe der Strafverfolgung gethan worden ist;
allein nur in der Vorbereitung des Hauptverfahrens, in dem Vorverfahren
(besonders der Ermittelung seitens der Staatsanwaltschaft
und der gerichtlichen Voruntersuchung) tritt die Kriminalpolizei
zur Hülfe der Staatsanwaltschaft und Gerichte in Thätigkeit,
während der Beruf der Staatsanwaltschaft für den Prozessbetrieb
ein durch das ganze Strafverfahren hindurchgehender
ist und dafür ganz andere Gesichtspunkte in Frage kommen, als
nur die Beweglichkeit der Polizei und Zweckmässigkeit, der gegenüber
von der Justiz recht sehr zu beachtende Schutzgrenzen gegen
Machtüberschreitungen notwendig sind, damit nicht auf leichte,
zweideutige und zweifelhafte Beweisannahmen hin, unter dem Einfluss
einseitiger Auffassung und Beurteilung, Unschuldige verfolgt
und nicht Zwangsmittel entgegen der gesetzlichen Beschränkung
angewendet werden.
„Der Geist unbeugsamer, jeder Willkür fremder, nur das
-Gesetz befolgender Gerechtigkeit“, den der Generalstaatsanwalt
für das Königreich Sachsen, wo das Legalitätsprinzip stets hoch