Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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mochte:  „Dasselbe  Bedürfniss,  welches  in  dem  stets  wechselnden
Verhältnis  zwischen  Staat  und  Gesellschaft  einen  Wechsel  der
Wahlen  und  der  ministeriellen  Verwaltung  herbeiführt,  bedingt
auch  einen  gewissen  Wechsel  in  der  Richtung  der  Strafverfolgung“
—  und  nun  knüpft  v.  Gxeıst  daran  eine  Polemik  gegen  die
„richterliche  Inamovibilität  des  Staatsanwalts*  und  tritt  für  die
Hierarchie  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  ein,  der  „Beweglichkeit
  der  Polizei“  zuliebe.  Damit  wies  er  dieser  Behörde  an
erster  Stelle  die  Verwaltungsfunktion,  an  zweiter  die  ‚Justizfunktion
des  Anklägers  im  Strafprozess  zu.  Die  Beweglichkeit  der  Polizei
durch  Konzentrierung  aller  Organe  in  der  Staatsanwaltschaft,  wie
sie  die  französische  „Gerichtliche  Polizei*  aufweist,  hat  sicher
ihre  grossen  Vorteile  und  eine  begrenzte  Nachbildung  davon  findet
sich  im  $  153  des  deutschen  G.-V.-Ges.  und  in  88  159  und  187  der
St.-P.-O.,  wodurch  praktisch  ein  gewichtiger  Schritt  zur  Erreichung
  energischer  Angriffe  der  Strafverfolgung  gethan  worden  ist;
allein  nur  in  der  Vorbereitung  des  Hauptverfahrens,  in  dem  Vorverfahren
  (besonders  der  Ermittelung  seitens  der  Staatsanwaltschaft
  und  der  gerichtlichen  Voruntersuchung)  tritt  die  Kriminalpolizei
  zur  Hülfe  der  Staatsanwaltschaft  und  Gerichte  in  Thätigkeit,
  während  der  Beruf  der  Staatsanwaltschaft  für  den  Prozessbetrieb
  ein  durch  das  ganze  Strafverfahren  hindurchgehender
ist  und  dafür  ganz  andere  Gesichtspunkte  in  Frage  kommen,  als
nur  die  Beweglichkeit  der  Polizei  und  Zweckmässigkeit,  der  gegenüber
  von  der  Justiz  recht  sehr  zu  beachtende  Schutzgrenzen  gegen
Machtüberschreitungen  notwendig  sind,  damit  nicht  auf  leichte,
zweideutige  und  zweifelhafte  Beweisannahmen  hin,  unter  dem  Einfluss
  einseitiger  Auffassung  und  Beurteilung,  Unschuldige  verfolgt
und  nicht  Zwangsmittel  entgegen  der  gesetzlichen  Beschränkung
angewendet  werden.

„Der  Geist  unbeugsamer,  jeder  Willkür  fremder,  nur  das
-Gesetz  befolgender  Gerechtigkeit“,  den  der  Generalstaatsanwalt
für  das  Königreich  Sachsen,  wo  das  Legalitätsprinzip  stets  hoch