Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

202  Entscheibungen  des  OLG.  München.

als  seine  endgültige  Fassion  für  diese  Steuerperiode  anzusehen
  sei,  ein  Rechtsirrthum  nicht  zu  Grunde.

Wenn  die  Beschwerde  unternimmt,  die  Berechnung
der  einschlägigen  Kapitalien  und  Zinsen  als  irrthümlich
hinzustellen  und  zu  berichtigen,  die  Auslagen  des  Angeklagten
  beim  Ableben  seiner  Frau,  die  Unzuverlässigkeit
mehrerer  Schuldner,  und  dessen  Absicht  darzulegen,  einzelne
  Kapitalien  anders  und  sicherer  anzulegen  als  sie
bis  dahin  angelegt  waren,  hieraus  folgert,  daß  es  sich
nicht  um  feststehende  Kapitalien  handle,  und  sodann  ausführt,
  daß  nicht  nur  Dividenden,  sondern  auch  die  Verzinsung
  von  Privatkapitalien  Schwankungen  unterliegen,
so  steht  dem  entgegen,  daß  abgesehen  von  der  Unzulässigkeit
  des  Angriffes  auf  den  festgestellten  Sachverhalt,  die
Renten  aus  sogenannten  festverzinslichen  Kapitalien,
d.  i.  solcher,  für  welche  ein  bestimmter  Zinsfuß  besteht,
gemäß  Art.  3  Abs.  1  des  Gesetzes  nach  dem  Jahresbetrage
  anzugeben  sind,  gleichviel,  ob  die  Zinsen  wirklich
und  rechtzeitig  eingehen  oder  nicht,  für  derartige  Kapitalanlagen
  daher  die  Ausnahmsbestimmungen  des  Abs.  2,
3  und  4  des  Art.  3,  welche  sich  lediglich  auf  die  Zinsen
aus  den  im  Art.  1  lit.  b  und  c  bezeichneten  Kapitalien
beziehen,  nicht  gegeben  sind  und  der  Angeklagte  daher
nicht,  wie  er  meint,  berechtigt  war,  wegen  bestehender
Zinsrückstände  den  landesüblichen  4  %  Zinsfuß  seiner
Fassion  zu  Grunde  zu  legen,  vielmehr  den  Jahresbetrag
der  den  einzelnen  Renten  aus  sämmtlichen  Kapitalien,
der  nach  den  maßgebenden  Feststellungen  der  Vorinstanz
sich  auf  646  Mk.  50  Pf.  bezifferte,  zu  deklariren  verpflichtet
  war.  Urtheil  vom  10.  Oktober  1891.

Gesetz  vom  18.  August  1879  über  die  Erbschaftssteuer.

Art.  40  richtet  seine  Strafvorschriften  ausschließlich
  auf  Erwerber  eines  steuerpflichtigen
Anfalles  und  geseßliche  Vertreter  solcher  Erwerber,
  nicht  aber  auch  auf  andere,  mit  einer