202 Entscheibungen des OLG. München.
als seine endgültige Fassion für diese Steuerperiode anzusehen
sei, ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde.
Wenn die Beschwerde unternimmt, die Berechnung
der einschlägigen Kapitalien und Zinsen als irrthümlich
hinzustellen und zu berichtigen, die Auslagen des Angeklagten
beim Ableben seiner Frau, die Unzuverlässigkeit
mehrerer Schuldner, und dessen Absicht darzulegen, einzelne
Kapitalien anders und sicherer anzulegen als sie
bis dahin angelegt waren, hieraus folgert, daß es sich
nicht um feststehende Kapitalien handle, und sodann ausführt,
daß nicht nur Dividenden, sondern auch die Verzinsung
von Privatkapitalien Schwankungen unterliegen,
so steht dem entgegen, daß abgesehen von der Unzulässigkeit
des Angriffes auf den festgestellten Sachverhalt, die
Renten aus sogenannten festverzinslichen Kapitalien,
d. i. solcher, für welche ein bestimmter Zinsfuß besteht,
gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes nach dem Jahresbetrage
anzugeben sind, gleichviel, ob die Zinsen wirklich
und rechtzeitig eingehen oder nicht, für derartige Kapitalanlagen
daher die Ausnahmsbestimmungen des Abs. 2,
3 und 4 des Art. 3, welche sich lediglich auf die Zinsen
aus den im Art. 1 lit. b und c bezeichneten Kapitalien
beziehen, nicht gegeben sind und der Angeklagte daher
nicht, wie er meint, berechtigt war, wegen bestehender
Zinsrückstände den landesüblichen 4 % Zinsfuß seiner
Fassion zu Grunde zu legen, vielmehr den Jahresbetrag
der den einzelnen Renten aus sämmtlichen Kapitalien,
der nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanz
sich auf 646 Mk. 50 Pf. bezifferte, zu deklariren verpflichtet
war. Urtheil vom 10. Oktober 1891.
Gesetz vom 18. August 1879 über die Erbschaftssteuer.
Art. 40 richtet seine Strafvorschriften ausschließlich
auf Erwerber eines steuerpflichtigen
Anfalles und geseßliche Vertreter solcher Erwerber,
nicht aber auch auf andere, mit einer