Metadata : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

vom  5.  November  1912.  (Art.  1.)                                     7

delt,  von  selbst  außer  Kraft.  Dagegen  verbleibt  es  für  den
Fall  innerer  Unruhen  bei  der  Rechtsverschiedenheit  zwischen
dem  rechtsrheinischen  und  dem  linksrheinischen  Bayern  und
hat  es  für  innere  Unruhen  bei  der  unveränderten  Weitergeltung
  der  Art.  441—456  des  Strafgesetzbuches  von  1813
und  der  oben  angeführten  Vorschriften  des  pfälzischen  Rechtes
sein  Bewenden.  Ihre  Reform,  die  schon  in  den  Jahren
1831,  1850  und  1851  versucht  worden  ist  (zu  vgl.  Verh.  d.
K.  d.  Abg.  1831  Beil.  Bd.  14  Beil.  80  S.  87  ff.;  1850  Beil.  Bd. 3
S.  393  ff.;  1851  Beil.  Bd.  1  S.  43),  bleibt  einem  späteren  Zeitpunkt
  vorbehalten.

2.  Das  Gesetz  gilt  für  ganz  Bayern  einschließlich  der
Pfalz.  Alle  entgegenstehenden  Vorschriften,  soweit  es  sich  um
den  Fall  des  Kriegszustandes  handelt,  sind  damit  außer  Kraft
gesetzt.  Dagegen  verbleibt  es  für  den  Fall  der  inneren  Unruhen
  bei  den  bisherigen  Vorschriften.

3.  Das  Gesetz  ist  demnach  ein  Verfassungsgesetz  und
könnte  nur  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  Verfassungsurkunde
  wieder  geändert  oder  aufgehoben  werden.

Art.  1.

Nach  Ausbruch  eines  Krieges  1)  oder  bei  unmittelbar
drohender  Kriegsgefahr  kann  durch  Königliche  Verordmung ²)
  der  Kriegszustands ³)  verhängt  werden.⁴)

(Begr.)  Der  Art.  1  bestimmt  die  Voraussetzungen,  unter
denen  der  Kriegszustand  erklärt  werden  kann.  Die  Erklärung
kann  nur  durch  den  König  erfolgen.  —

Wie  sich  aus  Art.  2  ergibt,  kann  der  Kriegszustand  auf
einzelne  Landesteile  oder  einzelne  Orte,  z.  B.  eine  Festung,
beschränkt  werden.

1.  Das  Gesetz  ist  nur  für  den  Fall  eines  Krieges  oder
einer  unmittelbar  drohenden  Kriegsgefahr  bestimmt.  Ein  Krieg
bedroht  den  Bestand  des  Staates.  Gegen  eine  das  gewöhnliche
  Maß  übersteigende  Bedrohung  seiner  Sicherheit  muß
sich  auch  der  Staat  durch  außerordentliche  Maßnahmen  schützen
können.  Der  Krieg  ist  ein  Ausnahmezustand  und  erfordert
daher  auch  Ausnahmsmaßregeln.  Bei  wirtschaftlichen  Streitigkeiten
  finden  die  Maßnahmen  des  Gesetzes  keine  Anwendung