vom 5. November 1912. (Art. 1.) 7
delt, von selbst außer Kraft. Dagegen verbleibt es für den
Fall innerer Unruhen bei der Rechtsverschiedenheit zwischen
dem rechtsrheinischen und dem linksrheinischen Bayern und
hat es für innere Unruhen bei der unveränderten Weitergeltung
der Art. 441—456 des Strafgesetzbuches von 1813
und der oben angeführten Vorschriften des pfälzischen Rechtes
sein Bewenden. Ihre Reform, die schon in den Jahren
1831, 1850 und 1851 versucht worden ist (zu vgl. Verh. d.
K. d. Abg. 1831 Beil. Bd. 14 Beil. 80 S. 87 ff.; 1850 Beil. Bd. 3
S. 393 ff.; 1851 Beil. Bd. 1 S. 43), bleibt einem späteren Zeitpunkt
vorbehalten.
2. Das Gesetz gilt für ganz Bayern einschließlich der
Pfalz. Alle entgegenstehenden Vorschriften, soweit es sich um
den Fall des Kriegszustandes handelt, sind damit außer Kraft
gesetzt. Dagegen verbleibt es für den Fall der inneren Unruhen
bei den bisherigen Vorschriften.
3. Das Gesetz ist demnach ein Verfassungsgesetz und
könnte nur unter Beobachtung der Vorschriften der Verfassungsurkunde
wieder geändert oder aufgehoben werden.
Art. 1.
Nach Ausbruch eines Krieges 1) oder bei unmittelbar
drohender Kriegsgefahr kann durch Königliche Verordmung ²)
der Kriegszustands ³) verhängt werden.⁴)
(Begr.) Der Art. 1 bestimmt die Voraussetzungen, unter
denen der Kriegszustand erklärt werden kann. Die Erklärung
kann nur durch den König erfolgen. —
Wie sich aus Art. 2 ergibt, kann der Kriegszustand auf
einzelne Landesteile oder einzelne Orte, z. B. eine Festung,
beschränkt werden.
1. Das Gesetz ist nur für den Fall eines Krieges oder
einer unmittelbar drohenden Kriegsgefahr bestimmt. Ein Krieg
bedroht den Bestand des Staates. Gegen eine das gewöhnliche
Maß übersteigende Bedrohung seiner Sicherheit muß
sich auch der Staat durch außerordentliche Maßnahmen schützen
können. Der Krieg ist ein Ausnahmezustand und erfordert
daher auch Ausnahmsmaßregeln. Bei wirtschaftlichen Streitigkeiten
finden die Maßnahmen des Gesetzes keine Anwendung