Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

b)  Nenbant
X

e)  Baulomnisfion.


–  288  —

2)  wenn  der  Gegenstand  eines  anderen  Vertrages  funfzig  Thaler  übersteigt,
die  Mitunterschrift  von  mindestens  zwei  Vorstandsmitgliedern,  oder  statt
dessen  die  Beifügung  des  Genehmigungsbeschlusses  des  Vorstandes.

K.  19.

Der  Vorstand  akkordirt  mit  einer  geeigneten  Person  wegen  Uebernahme
der  Rendanturgeschaäfte  des  Verbandes.

g.  20.

Dieser  Rendant  hat  dafuͤr  eine  zwischen  dem  Vorstande  und  ihm  zu  vereinbarende
  Kaution  zu  bestellen.

K.  21.

Für  seine  Geschäftsverwaltung  wird  ihm  eine  besondere  Instruktion  von
dem  Vorstande  ertheilt.  Er  hat  sich  den  ordentlichen  und  außerordentlichen
Revisionen,  welche  der  Vorstand  anordnet,  zu  unterwerfen,  legt  demselben  Rechnung,
  erledigt  seine  Monita  und  empfängt  von  ihm  Decharge.  Es  muß  jährlich
  wenigstens  Eine  außerordentliche  Revision  stattfinden.

K.  22.

Die  Ausführung  der  Meliorationsbauten  nach  dem  festgestellten  Regulirungsplane
  und  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  wird  unter  Kontrole  des  Vorstandes
  und  seiner  Mitglieder  einer  besonderen  Baukommission  für  die  Melioration
der  oberhalb  der  Mühle.  zu  Altkloster  belegenen  Bruchgrundstücke  übertragen,
welche  aus  dem  Vorsitzenden,  dem  Bautechniker  G.  14.  Nr.  1.  und  2.)  und
wei  gewählten  Vorstandsmitgliedern  besteht.  Die  letzteren  werden  von  dem
Vorstande  aus  seiner  Mitte  gewählt,  können  sich  aber  für  einzelne  Geschäfte
durch  einen  andern  Reprasenkanten  vertreten  lassen.

g.  23.

Diese  Kommission  faßt  ihre  Beschlüsse  in  der  Art,  daß  über  die  Vorschlädge
  des  Technikers  von  den  übrigen  Mitgliedern  nach  Stimmenmehrheit
entschieden  wird,  welchen  überlassen  bleibt,  in  zweifelhaften  und  wichtigen
Fällen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  einzuholen.  Die  Verträge,  welche
sie  abschliett,  sind  von  allen  vier  Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreiben.

g.  24.

Sobald  die  Ausführung  der  Regulirung  bewirkt  ist,  hört  der  Auftrag
der  Baukommission  auf.  ODieselbe  übergiebt  die  Anlagen  dem  Vorstande  zur
ferneren  Verwallung.  «

Streitigkeiten,diedabeientstehenmdchten,mtscheidetdetMitIisterfük
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhoͤrung  der  Regierung  in  Posen,
ohne  daß  der  Rechtsweg  as  ist.  E