b) Nenbant
X
e) Baulomnisfion.
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2) wenn der Gegenstand eines anderen Vertrages funfzig Thaler übersteigt,
die Mitunterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, oder statt
dessen die Beifügung des Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes.
K. 19.
Der Vorstand akkordirt mit einer geeigneten Person wegen Uebernahme
der Rendanturgeschaäfte des Verbandes.
g. 20.
Dieser Rendant hat dafuͤr eine zwischen dem Vorstande und ihm zu vereinbarende
Kaution zu bestellen.
K. 21.
Für seine Geschäftsverwaltung wird ihm eine besondere Instruktion von
dem Vorstande ertheilt. Er hat sich den ordentlichen und außerordentlichen
Revisionen, welche der Vorstand anordnet, zu unterwerfen, legt demselben Rechnung,
erledigt seine Monita und empfängt von ihm Decharge. Es muß jährlich
wenigstens Eine außerordentliche Revision stattfinden.
K. 22.
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Regulirungsplane
und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter Kontrole des Vorstandes
und seiner Mitglieder einer besonderen Baukommission für die Melioration
der oberhalb der Mühle. zu Altkloster belegenen Bruchgrundstücke übertragen,
welche aus dem Vorsitzenden, dem Bautechniker G. 14. Nr. 1. und 2.) und
wei gewählten Vorstandsmitgliedern besteht. Die letzteren werden von dem
Vorstande aus seiner Mitte gewählt, können sich aber für einzelne Geschäfte
durch einen andern Reprasenkanten vertreten lassen.
g. 23.
Diese Kommission faßt ihre Beschlüsse in der Art, daß über die Vorschlädge
des Technikers von den übrigen Mitgliedern nach Stimmenmehrheit
entschieden wird, welchen überlassen bleibt, in zweifelhaften und wichtigen
Fällen die Entscheidung des Vorstandes einzuholen. Die Verträge, welche
sie abschliett, sind von allen vier Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben.
g. 24.
Sobald die Ausführung der Regulirung bewirkt ist, hört der Auftrag
der Baukommission auf. ODieselbe übergiebt die Anlagen dem Vorstande zur
ferneren Verwallung. «
Streitigkeiten,diedabeientstehenmdchten,mtscheidetdetMitIisterfük
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhoͤrung der Regierung in Posen,
ohne daß der Rechtsweg as ist. E