Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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8  2.

WMeteriglien  Die  bei  dem  Baubetriebe  sowie  bei  den  provisorischen  Bauanlagen  zur  Verwendung
Mafehrn.  kommenden  Materialien,  Geräte  und  Maschinen  müssen  sich  stets  in  gutem,  vollkommen
ultcgeshbsge  gebrauchsfähigem  und  zweckentsprechendem  Zustande  befinden  und  in  angemessenen  Zwischenräumen

  sorgfältig  untersucht  werden.
§  3.

Arbeiten  von  Bei  Arbeiten,  welche  besondere  Kenntnisse  erfordern  oder  mit  besonderer  Gefahr  verbesonderer
  ü#rt  bunden  sind,  insbesondere  bei  der  Aufstellung  und  Abtragung  von  Rüstungen  jeder  Art,
beim  Brems=  und  Seilbahnbetrieb,  bei  maschinellen  Anlagen,  beim  Schiffahrtsbetrieb,  bei
Abbruch=  und  Sprengarbeiten  dürfen  nur  fachkundige,  geübte  und  zuverlässige  Personen  verwendet

  werden.
§  4.

Gebrechliche  Personen,  von  denen  dem  Arbeitgeber  bekannt  ist,  daß  sie  an  körperlichen  Gebrechen
Versonen.  leiden,  dürfen  nur  bei  Arbeiten  beschäftigt  werden,  welche  sie  ohne  Gefahr  für  sich  und
andere  ausüben  können.
§  5.

Die  Zugange  I.  Durch  Anlage  sicherer  Zugänge  und  durch  geeignete  Vorkehrungen  (Treppen,  Leitern,
Arbeksstätte  Stege  usw.)  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Arbeiter  die  ihnen  auf  den  Baustellen  zugewiesenen
Arbeitsplätze  ohne  Gefahr  erreichen  und  verlassen  können.
II.  Bei  Dunkelheit  sind  während  des  Betriebes  die  Arbeitsstellen  und  deren  Zugänge
ausreichend  zu  beleuchten.
III.  Das  Betreten  der  Baustelle  nach  Schluß  der  Arbeit  ist  zu  untersagen  und  soweit
tunlich  durch  Abschließen  der  Zugänge  zu  verhindern.

86.
Abschluß  der  Alle  beim  Verkehr  der  Arbeiter  in  Betracht  kommenden  Vertiefungen  der  Baustelle,

Sffnungen,  wie  Luken,  Fundamentgruben,  Schachtlöcher,  Kalkgruben,  sind  sicher  einzufriedigen  oder  sicher
zu  überdecken.
§  7.

Rettungs-  I.  Zur  Ausführung  von  Arbeiten  an  besonders  ausgesetzten  Stellen  müssen,  soferne
vorkehrungen.  hiezu  nicht  genügend  sichere  Schutzgerüste  hergestellt  sind,  Sicherheitsgürtel  und  starke  Leinen
vorrätig  gehalten  werden.  Die  Arbeiter  sind  zum  Gebrauche  derselben  anzuhalten.

II.  Bei  allen  mit  der  Gefahr  des  Ertrinkens  verbundenen  Arbeiten  nächst  und  auf  dem
Wasser  sind  Rettungsvorkehrungen  (Kähne,  Seile,  Haken,  Rettungsringe  oder  -Bälle  u.  dergl.)

an  geeigneter  Stelle  bereit  zu  halten.