Full text: Friedrich der Vorläufige, die Zietz und die Anderen.

Die skandalösen Dinge, die sich selt dem November auf der 
Flimmerleinwand breitmachen, nennt der unabhängige Ab- 
geordnete Koenen ein Ergebnis der — kapitalistischen Wirt- 
schaftsweise. In dem nicht kapitalistischen, sondern bolsche- 
wistischen Rußland aber triumphiert doch auch nicht die Rein- 
beit des Rousseauschen Naturkindes; selbst das letzte Bauerndorf 
dort ist jetzt mit pornographischen Bildern und Schriften über- 
schwemmt. So ist es überall. Die Wahrheit ist, daß des Men- 
schen Tun böse ist von Zugend auf, also durch erbliche Belastung, 
nicht durch Erziehung und Umgebung; und daß der starke 
bürgerliche Staat wenigstens Schranken und Grenzen setzen 
konnte, während im revolutionären der Schmutz ungehemmt 
über alle niedergerissenen Dämme flutet. Es gibt eine gereizte 
Debatte zwischen Cohn und Haußmann, Cohn und Fehren- 
bach, dann wird der Zensurparagraph in der alten Ausschuß- 
fassung gerettet. 
Von den Damen der Fraktion Cohn wird bei Besprechung 
des Zensurparagraphen noch einige Zurückhaltung beobachtet. 
Der Verfassungsabschnitt über das Gemeinschafteleben aber 
sieht sie wieder auf dem Plan. Bei dem ersten Paragraphen 
des Abschnittes, dem Paragraphen 118, der die Ebe als Grund- 
lage des deutschen Familienlebeneo unter den besonderen 
Schutz der Verfassung stellt, kommt der Demokrat Dr. Luppe 
ihnen schon halbwegs entgegen, indem er Streichung der 
Worte „als Grundlage des deutschen Familienlebens“ bean- 
tragt. Die Unabhängigen wollen aber für die Ehe gar keinen 
besonderen Schutz, sondern nur für die Mutterschaft. Das 
uneheliche Kind soll nicht nur den Namen des Baters, sondern 
lberbaupt alle Rechte der legitimen Kinder erhalten, somit 
doch wohl auch Unterbhalt und Erziehung im Hause des Vaters 
selbst. Soll die Mutter also auf die Gemeinschaft mit ihrem 
Kinde verzichten? Oder soll es einen gemischten Haushalt 
wie beim Erzvater Abraham geben? Wie denkt man sich ferner 
221
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.