23. Kriegasleistungen 1873. 73
2) Gewährung der Naturalverpflegung für die auf Märschen
und in Kantonnierungen befindlichen Teile der bewaffneten
Macht, einschliesslich des Heergefolges, Sowie der Fourage
für die zugehörigen Pferde;
3) Überlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel
und Gespanne für militärische Zwecke und Stellung
der in der Gemeinde anwegenden Mannschaften zum Dienste
als Gespannführer, Wegweiser und Boten, 80wie zum Wege-,
Eisenbahn- und Brückenbau, zu fortifikatorischen Arbeiten,
zu Fluss- und Hafensperren und zu Boots- und Prahmdiensten ;
4) Überweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grund-Stücke
und vorhandenen Gebäude, 80wie der im Gemeindebezirke
vorhandenen Materialien zur Anlegung von Wegen,
Eigenbahnen, Brücken, Lagern, Übungs- und Biwaksplätzen,
zu fortifikatorischen Anlagen und zu Fluss- und Hafensperren ;
5) Gewährung des im Gemeindebezirke vorhandenen Feuerungsmaterials
und Lagerstrohs für Lager und Biwak, Sowie
6) der Sonstigen Dienste und Gegenstände, deren Leistung,
beziehungsweise Lieferung das mijlitärische Interesse ausnahmsweise
erforderlich machen könnte, insbesondere von
Bewaffuungs- und Ausrüstungsgegenständen, Arznei- und
Verbandmitteln, Soweit die hierzu erforderlichen PersSonen
und Gegenstände ini Gemeindebezirke anwesend und beziehungsweise
vorhanden Sind.
S 4. In welchen Fällen und in welchem Umfange die Yerpflichtungen
des 8 3 einzutreten haben, wird auf Requisition der
Militärbehörde durch Anordnung der nach den Landesgesetzen zu-Ständigen
Zivilbehörde bestimmt. Es ist hierbei auf die Leistungsfähigkeit
der Gemeinden Rückgicht zu nehmen.
In den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden oder
welche da, wo Kreisverbände nicht bestehen, nach der letzten
Volkszählung mindestens 25,000 Seelen haben, werden der Regel
nach die Requisitionen direkt an den Stadtvorstand gerichtet.
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde
auch Sonst die Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und,
wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen
in der Gemeinde (8 6) unmittelbar requirieren.
Anordnungen wie RequiSitionen Sind in der Regel schriftlich
zu erlassen und müssen die genaue Bezeichnung der geforderten
Leistung enthalten.
Über die erfolgte Leistung ist Bescheinigung auszustellen.
S 5. Für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der
geforderten Leistungen Sind die Gemeinden verantwortlich. Die
Weigerung oder Säumnis dergelben berechtigt die Zivilbehörde
die Leistung zwangsweise herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzuge
iSt hierzu auch die Militärbehörde befugt.
S 6. Die Gemeinden Sind- berechtigt, behufs Erfüllung der
geforderten Leistungen die zur Teilnahme an den Gemeindelasten