Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

23.  Kriegasleistungen  1873.  73

2)  Gewährung  der  Naturalverpflegung  für  die  auf  Märschen
und  in  Kantonnierungen  befindlichen  Teile  der  bewaffneten
Macht,  einschliesslich  des  Heergefolges,  Sowie  der  Fourage
für  die  zugehörigen  Pferde;

3)  Überlassung  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Transportmittel
  und  Gespanne  für  militärische  Zwecke  und  Stellung
der  in  der  Gemeinde  anwegenden  Mannschaften  zum  Dienste
als  Gespannführer,  Wegweiser  und  Boten,  80wie  zum  Wege-,
Eisenbahn-  und  Brückenbau,  zu  fortifikatorischen  Arbeiten,
zu  Fluss-  und  Hafensperren  und  zu  Boots-  und  Prahmdiensten  ;

4)  Überweisung  der  für  den  Kriegsbedarf  erforderlichen  Grund-Stücke
  und  vorhandenen  Gebäude,  80wie  der  im  Gemeindebezirke
  vorhandenen  Materialien  zur  Anlegung  von  Wegen,
Eigenbahnen,  Brücken,  Lagern,  Übungs-  und  Biwaksplätzen,
zu  fortifikatorischen  Anlagen  und  zu  Fluss-  und  Hafensperren  ;

5)  Gewährung  des  im  Gemeindebezirke  vorhandenen  Feuerungsmaterials
  und  Lagerstrohs  für  Lager  und  Biwak,  Sowie

6)  der  Sonstigen  Dienste  und  Gegenstände,  deren  Leistung,
beziehungsweise  Lieferung  das  mijlitärische  Interesse  ausnahmsweise
  erforderlich  machen  könnte,  insbesondere  von
Bewaffuungs-  und  Ausrüstungsgegenständen,  Arznei-  und
Verbandmitteln,  Soweit  die  hierzu  erforderlichen  PersSonen
und  Gegenstände  ini  Gemeindebezirke  anwesend  und  beziehungsweise
  vorhanden  Sind.

S  4.  In  welchen  Fällen  und  in  welchem  Umfange  die  Yerpflichtungen
  des  8  3  einzutreten  haben,  wird  auf  Requisition  der
Militärbehörde  durch  Anordnung  der  nach  den  Landesgesetzen  zu-Ständigen
  Zivilbehörde  bestimmt.  Es  ist  hierbei  auf  die  Leistungsfähigkeit
  der  Gemeinden  Rückgicht  zu  nehmen.

In  den  Städten,  welche  einen  eigenen  Kreis  bilden  oder
welche  da,  wo  Kreisverbände  nicht  bestehen,  nach  der  letzten
Volkszählung  mindestens  25,000  Seelen  haben,  werden  der  Regel
nach  die  Requisitionen  direkt  an  den  Stadtvorstand  gerichtet.

In  dringenden  Fällen  kann  die  zuständige  Militärbehörde
auch  Sonst  die  Leistungen  direkt  von  der  Gemeindebehörde  und,
wo  diese  nicht  rechtzeitig  zu  erreichen  ist,  von  den  Leistungspflichtigen
  in  der  Gemeinde  (8  6)  unmittelbar  requirieren.

Anordnungen  wie  RequiSitionen  Sind  in  der  Regel  schriftlich
zu  erlassen  und  müssen  die  genaue  Bezeichnung  der  geforderten
Leistung  enthalten.

Über  die  erfolgte  Leistung  ist  Bescheinigung  auszustellen.

S  5.  Für  die  vollständige  und  rechtzeitige  Erfüllung  der
geforderten  Leistungen  Sind  die  Gemeinden  verantwortlich.  Die
Weigerung  oder  Säumnis  dergelben  berechtigt  die  Zivilbehörde
die  Leistung  zwangsweise  herbeizuführen.  Bei  Gefahr  im  Verzuge
iSt  hierzu  auch  die  Militärbehörde  befugt.

S  6.  Die  Gemeinden  Sind-  berechtigt,  behufs  Erfüllung  der
geforderten  Leistungen  die  zur  Teilnahme  an  den  Gemeindelasten