Die Schullehrer. (8. 141.) 299
Provinzialschulkollegium stellt jedem Bewerber eine Aufgabe aus einem der beiden von
ihm gewählten Prüfungsfächer; der Bewerber hat die Bearbeitung binnen acht Wochen
in wissenschaftlich begründeter Form mit der Versicherung einzureichen, daß er die
Arbeit selbständig angefertigt und andere als die von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht
benutzt habe. Sodann hat der Bewerber am Prüfungsorte unter Aufsicht je eine Arbeit
aus dem Gebiet jedes der beiden von ihm gewählten Fächer zu fertigen. Endlich hat
er in einem dieser Fächer eine Lehrprobe abzulegen, für welche der Gedankengang schriftlich
aufzuzeichnen ist, und sich schließlich der mündlichen Prüfung zu unterziehen. Dabei
ist in der Pädagogik der Nachweis eingehender Beschäftigung mit der Psychologie
unter steter Bezugnahme auf Unterrichts= und Erziehungslehre zu führen; ferner hat der
Bewerber genauere Kenntnis der Geschichte der Pädagogik eines von ihm selbst zu wählenden
Zeitraumes der neueren Zeit sowie der Schriften eines der namhafteren pädagogischen
Schriftsteller aus diesem Zeitraume darzutun; außerdem haben die lehramtlich
noch nicht geprüften Bewerber nachzuweisen, daß sie die durch den Lehrplan für die Lehrerseminare
bestimmten pädagogischen Kenntnisse besitzen. Auf Grund der bestandenen Prüfung
erhält der Bewerber ein Zeugnis über seine Befähigung als Lehrer an Miteelschulen
und höheren Mädchenschulen. Lehrerinnen an Mittelschulen kann frühestens
drei Jahre nach Bestehen der Prüfung (der Befähigung für Mittel= und höhere Mädchenschulen)
die Befähigung zur endgültigen Anstellung zuerkannt werden.?
4. Was die Prüfung der Rektoren angeht, so wird die Befähigung zur Anstellung
als Seminardirektor, als Seminarlehrer, als Vorsteher von öffentlichen Präparandenanstalten,
als Kreisschulinspektor, als Leiter von höheren Mädchenschulen, von
Mittelschulen, von Volksschulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen und von solchen
Schulen, welche herkömmlich von einem Rektor geleitet werden, sowie die Befähigung zur
Übernahme der Leitung mehrklassiger Privatschulen durch Ablegung der Rektoratsprüfung
erworben. Die Verpflichtung zur Ablegung dieser Prüfung bezieht sich nicht auf die in
ordentliche Lehrerstellen an die Seminare zu berufenden Musiklehrer. Zur Rektoratsprüfung
werden zugelassen: Lehrer, Geistliche, Kandidaten des höheren Lehramts oder
der Theologie, welche die Befähigung als Lehrer an Mittelschulen und höheren Mädchenschulen
besitzen und wenigstens drei Jahre im Schuldienste gestanden haben. Die Rektoratsprüfung
wird im Anschlusse an die Prüfung der Lehrer an Mittelschulen von der
für diese gebildeten Kommission zweimal im Jahre abgehalten. Die Termine werden
durch das Amtsblatt bekannt gemacht. Für die Meldung zu der Prüfung gelten die
Vorschriften der Meldung zur Prüfung für Mittelschullehrer. Jeder Bewerber hat eine
wissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiete der Unterrichts= und Erziehungslehre oder aus
der Schulpraxis binnen einer Frist von acht Wochen mit der Versicherung einzureichen,
daß er die Arbeit selbständig gefertigt und andere als die von ihm angegebenen Hilfsmittel
nicht benutzt habe. Die mündliche Prüfung verbreitet sich über das ganze Gebiet
der allgemeinen Erziehungs= und Unterrichtslehre in ihrem Zusammenhange mit der
Psychologie, besonders aber unter Berücksichtigung der Schulart, für welche ein Zeugnis
gewünscht wird, über spezielle Methodik der einzelnen Unterrichtsfächer, wobei auch übersichtliche
Kenntnis der Geschichte des Unterrichts in den einzelnen Fächern zu fordern ist,
über Schulpraxis, über Schulverordnungen, über Lehr= und Lernmittel, über wichtige
wissenschaftliche Hilfsmittel für den Lehrer, über Volks= und Jugendschriften. Bei denjenigen
Bewerbern, welche noch keine lehramtliche Prüfung abgelegt haben, hat die Prüfung
sich auch auf Geschichte der Pädagogik zu erstrecken. Bei Bewerbern, welche die
Befähigung für die Leitung einer Anstalt mit fremdsprachlichem Unterricht erlangen wollen“,
hat sich, wenn sie noch keine lehramtliche Prüfung in fremden Sprachen abgelegt haben,
1 Über die Amtsbezeichnung und den Unter- 2 Z. U. V. 1911, S. 384.
schied zwischen „Mittelschullehrern“ und „Lehrern 9 Prüfungsordnung: Min. Erl. v. 1. Juli 1901
an der Mittelschule“ vgl. den Min. Erl. v. 26. Nov. (83. U. V. 1901, S.649); Hildebrandt-Quoehl,
1910 (3. U. V. 1911, S. 272), für weibliche S. 247 ff.
Lehrkräfte den Min. Erl. v. 21. März 1911 (3. 4 Min. Erl. v. 4. März 1902, Z. U. V. 1902,
U. V. S. 393); vgl. auch Z. U. V. 1912, S. 259. S. 318.