Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

Die  Schullehrer.  (8.  141.)  299

Provinzialschulkollegium  stellt  jedem  Bewerber  eine  Aufgabe  aus  einem  der  beiden  von
ihm  gewählten  Prüfungsfächer;  der  Bewerber  hat  die  Bearbeitung  binnen  acht  Wochen
in  wissenschaftlich  begründeter  Form  mit  der  Versicherung  einzureichen,  daß  er  die
Arbeit  selbständig  angefertigt  und  andere  als  die  von  ihm  angegebenen  Hilfsmittel  nicht
benutzt  habe.  Sodann  hat  der  Bewerber  am  Prüfungsorte  unter  Aufsicht  je  eine  Arbeit
aus  dem  Gebiet  jedes  der  beiden  von  ihm  gewählten  Fächer  zu  fertigen.  Endlich  hat
er  in  einem  dieser  Fächer  eine  Lehrprobe  abzulegen,  für  welche  der  Gedankengang  schriftlich
  aufzuzeichnen  ist,  und  sich  schließlich  der  mündlichen  Prüfung  zu  unterziehen.  Dabei
  ist  in  der  Pädagogik  der  Nachweis  eingehender  Beschäftigung  mit  der  Psychologie
unter  steter  Bezugnahme  auf  Unterrichts=  und  Erziehungslehre  zu  führen;  ferner  hat  der
Bewerber  genauere  Kenntnis  der  Geschichte  der  Pädagogik  eines  von  ihm  selbst  zu  wählenden
  Zeitraumes  der  neueren  Zeit  sowie  der  Schriften  eines  der  namhafteren  pädagogischen
  Schriftsteller  aus  diesem  Zeitraume  darzutun;  außerdem  haben  die  lehramtlich
noch  nicht  geprüften  Bewerber  nachzuweisen,  daß  sie  die  durch  den  Lehrplan  für  die  Lehrerseminare
  bestimmten  pädagogischen  Kenntnisse  besitzen.  Auf  Grund  der  bestandenen  Prüfung
  erhält  der  Bewerber  ein  Zeugnis  über  seine  Befähigung  als  Lehrer  an  Miteelschulen
  und  höheren  Mädchenschulen.  Lehrerinnen  an  Mittelschulen  kann  frühestens
drei  Jahre  nach  Bestehen  der  Prüfung  (der  Befähigung  für  Mittel=  und  höhere  Mädchenschulen)
  die  Befähigung  zur  endgültigen  Anstellung  zuerkannt  werden.?

4.  Was  die  Prüfung  der  Rektoren  angeht,  so  wird  die  Befähigung  zur  Anstellung
  als  Seminardirektor,  als  Seminarlehrer,  als  Vorsteher  von  öffentlichen  Präparandenanstalten,
  als  Kreisschulinspektor,  als  Leiter  von  höheren  Mädchenschulen,  von
Mittelschulen,  von  Volksschulen  mit  sechs  oder  mehr  aufsteigenden  Klassen  und  von  solchen
Schulen,  welche  herkömmlich  von  einem  Rektor  geleitet  werden,  sowie  die  Befähigung  zur
Übernahme  der  Leitung  mehrklassiger  Privatschulen  durch  Ablegung  der  Rektoratsprüfung
erworben.  Die  Verpflichtung  zur  Ablegung  dieser  Prüfung  bezieht  sich  nicht  auf  die  in
ordentliche  Lehrerstellen  an  die  Seminare  zu  berufenden  Musiklehrer.  Zur  Rektoratsprüfung
  werden  zugelassen:  Lehrer,  Geistliche,  Kandidaten  des  höheren  Lehramts  oder
der  Theologie,  welche  die  Befähigung  als  Lehrer  an  Mittelschulen  und  höheren  Mädchenschulen
  besitzen  und  wenigstens  drei  Jahre  im  Schuldienste  gestanden  haben.  Die  Rektoratsprüfung
  wird  im  Anschlusse  an  die  Prüfung  der  Lehrer  an  Mittelschulen  von  der
für  diese  gebildeten  Kommission  zweimal  im  Jahre  abgehalten.  Die  Termine  werden
durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemacht.  Für  die  Meldung  zu  der  Prüfung  gelten  die
Vorschriften  der  Meldung  zur  Prüfung  für  Mittelschullehrer.  Jeder  Bewerber  hat  eine
wissenschaftliche  Arbeit  aus  dem  Gebiete  der  Unterrichts=  und  Erziehungslehre  oder  aus
der  Schulpraxis  binnen  einer  Frist  von  acht  Wochen  mit  der  Versicherung  einzureichen,
daß  er  die  Arbeit  selbständig  gefertigt  und  andere  als  die  von  ihm  angegebenen  Hilfsmittel
  nicht  benutzt  habe.  Die  mündliche  Prüfung  verbreitet  sich  über  das  ganze  Gebiet
der  allgemeinen  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre  in  ihrem  Zusammenhange  mit  der
Psychologie,  besonders  aber  unter  Berücksichtigung  der  Schulart,  für  welche  ein  Zeugnis
gewünscht  wird,  über  spezielle  Methodik  der  einzelnen  Unterrichtsfächer,  wobei  auch  übersichtliche
  Kenntnis  der  Geschichte  des  Unterrichts  in  den  einzelnen  Fächern  zu  fordern  ist,
über  Schulpraxis,  über  Schulverordnungen,  über  Lehr=  und  Lernmittel,  über  wichtige
wissenschaftliche  Hilfsmittel  für  den  Lehrer,  über  Volks=  und  Jugendschriften.  Bei  denjenigen
  Bewerbern,  welche  noch  keine  lehramtliche  Prüfung  abgelegt  haben,  hat  die  Prüfung
  sich  auch  auf  Geschichte  der  Pädagogik  zu  erstrecken.  Bei  Bewerbern,  welche  die
Befähigung  für  die  Leitung  einer  Anstalt  mit  fremdsprachlichem  Unterricht  erlangen  wollen“,
hat  sich,  wenn  sie  noch  keine  lehramtliche  Prüfung  in  fremden  Sprachen  abgelegt  haben,

 

 

 

1  Über  die  Amtsbezeichnung  und  den  Unter-  2  Z.  U.  V.  1911,  S.  384.

schied  zwischen  „Mittelschullehrern“  und  „Lehrern  9  Prüfungsordnung:  Min.  Erl.  v.  1.  Juli  1901
an  der  Mittelschule“  vgl.  den  Min.  Erl.  v.  26.  Nov.  (83.  U.  V.  1901,  S.649);  Hildebrandt-Quoehl,
1910  (3.  U.  V.  1911,  S.  272),  für  weibliche  S.  247  ff.

Lehrkräfte  den  Min.  Erl.  v.  21.  März  1911  (3.  4  Min.  Erl.  v.  4.  März  1902,  Z.  U.  V.  1902,
U.  V.  S.  393);  vgl.  auch  Z.  U.  V.  1912,  S.  259.  S.  318.