Ungehorsamsverf. Nachfolgender Reat. Komp. 45
3.
Revision im Exekutionsverfahren.
Bd. XVIII S. 351; Bd. XXVI S. 224.
Die Revision des Gläubigers gegen zwei
gleichlautende Erkenntnisse im Exekutionsverfahren
hat der oberste Gerichtshof wiederholt als unzulässig
verworfen und dabei seine desfallsige Rechtsprechung
als eine bisher gleichförmige bezeichnet.
OAGErk. v. 3. Juli 1868 Rr. 545.
77.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes, Kompetenzkonflikte
unter Gerichten betr.
Zur Aburtheilung der strafbaren Handlungen, welche der
wegen eines Vergehens im Ungehorsamsverfahren Verurtheilte
nach Umfluß der achttägigen Einspruchsfrist verübt
hat, ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirke die
neuerlichen strafbaren Handlungen begangen worden sind 1).
Vom kgl. Bezirksgerichte Bayreuth wurde durch
ein im Ungehorsamsverfahren erlassenes Erkenntniß
1) Eine gegentheilige Entscheidung siehe in den Bl. f.
RA. Bd. XXXI S. 355.