Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Ungehorsamsverf.  Nachfolgender  Reat.  Komp.  45

3.
Revision  im  Exekutionsverfahren.
Bd.  XVIII  S.  351;  Bd.  XXVI  S.  224.

Die  Revision  des  Gläubigers  gegen  zwei
gleichlautende  Erkenntnisse  im  Exekutionsverfahren
hat  der  oberste  Gerichtshof  wiederholt  als  unzulässig
  verworfen  und  dabei  seine  desfallsige  Rechtsprechung
  als  eine  bisher  gleichförmige  bezeichnet.

OAGErk.  v.  3.  Juli  1868  Rr.  545.
77.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

Zur  Aburtheilung  der  strafbaren  Handlungen,  welche  der
wegen  eines  Vergehens  im  Ungehorsamsverfahren  Verurtheilte
  nach  Umfluß  der  achttägigen  Einspruchsfrist  verübt
hat,  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die
neuerlichen  strafbaren  Handlungen  begangen  worden  sind  1).

Vom  kgl.  Bezirksgerichte  Bayreuth  wurde  durch
ein  im  Ungehorsamsverfahren  erlassenes  Erkenntniß

1)  Eine  gegentheilige  Entscheidung  siehe  in  den  Bl.  f.
RA.  Bd.  XXXI  S.  355.