Object: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

494 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
stattung der Schürfarbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet das 
Oberbergamt durch einen Beschluß darüber, ob und unter welchen Be- 
dingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen. Das Ober- 
bergamt darf die Ermächtigung nur in den Fällen des § 4 versagen. 
Dasselbe setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die 
Entschädigung und die Kaution (§ 6) im Gelde fest. Gegen diese 
Festsetzung findet der Rekurs nicht statt. Die Kosten der 1. Instanz 
trägt immer der Schürfer, die des Rekurses der unterliegende Teil 
(§* 8). Die beim Schürfen gewonnenen Mineralien gehören dem 
Schürfer (& 11 Abs. 1). 
8§8 132. Erwerb des Bergwerkseigentums. 
1. Voraussetzungen des Erwerbes. Der eigentliche Bergbau 
darf nur von demjenigen betrieben werden, dem das Recht dazu speziell 
verliehen ist. Die Verleihung erfolgt an jedermann, der die gesetzlichen 
Bedingungen erfüllt. Letztere sind: 
a) ein Gesuch beim Oberbergamt (Mutung) auf Verleihung des 
Dergbaurechte bezüglich eines bestimmten Minerals in einem bestimmten 
ezirk. 
b) die Mutung darf nicht blind, d. h. das gewünschte Mineral 
muß an einer speziell zu bezeichnenden Stelle (Fundgrube) in einem 
zum Abbau würdigen Umfange vorhanden sein (88 12 ff.). 
Kollidieren mehrere Mutungen, so hat den Vorzug (Alter im Felde) 
der, welcher zuerst gemutet hat. Nur derjenige, der das Mineral zuerst 
gefunden und binnen einer Woche gemutet hat, geht auch einer früheren 
Mutung vor. Erster Finder, erster Muter. Finden mehrere zugleich, 
so entscheidet das Alter der Mutung. Muten sie auch zugleich, so wird 
ihnen das Recht gemeinsam verliehen. 
2. Verfahren bei Verleihung des Bergwerkseigentums. 
Vor Verleihung hat der Muter in einem Termine vor der Bergbehörde 
seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes, 
sowie über etwaige Einsprüche und kollidierende Ansprüche dritter ab- 
zugeben. In Kollisionsfällen werden zu dem neuen Termin diejenigen 
Muter, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder 
mit dem begehrten Felde bereits kollidieren oder doch in Kollision ge- 
raten können, und die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder 
teilweise überdeckten und der benachbarten Bergwerke zur Wahrnehmung 
ihrer Rechte mit dem Bemerken vorgeladen, daß im Falle ihres Aus- 
bleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen ent- 
scheiden werde (§ 29). Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den 
Rechten dritter nicht vor, und findet sich auch sonst gegen die Anträge 
des Muters nichts zu erinnern, so fertigt das Oberbergamt ohne 
weiteres die Verleihungsurkunde aus (§ 30). Liegen Einsprüche oder 
Kollisionen mit den Rechten dritter vor oder kann aus gesetzlichen 
Gründen den Anträgen des Muters gar nicht oder nicht in ihrem 
ganzen Umfange entsprochen werden, 64. entscheidet das Oberbergamt 
über die Erteilung oder Versagung der Verleihung durch einen Be- 
schluß, welcher dem Muter und den beteiligten dritten in Ausfertigung
	        
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