Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

-Crundbarkeltsablos.  Forkdauer  vorbehalt.  Nutzungsrechte.  333

der  Grundlasten  betr.,  das  von  ihr  behauptete  Recht
nicht  mehr  zustehe,  sie  daher  nicht  befugt  sei,  dem
Kläger  an  der  Fällung  der  auf  seinen  Grundstücken
wachsenden  Eichen,  und  am  Bezuge  der  davon  abfallenden
  Eicheln  und  des  Laubes  zu  hindern.  Auf  ergriffene
  Revision  erkannte  aber  der  oberste  Gerichtshof
zu  Recht,  und  erließ  folgendes  Beweis-Interlokut:

Die  Gutsherrschaft  habe  zu  beweisen,  entweder
  daß  sie  das  Recht  die  auf  den  ehedem  grundbaren
  Bestandtheilen  des  S.'schen  Hofes  zu  Th.
wachsenden  Eichen  unter  Ausschluß  des  Hofbesitzers
für  sich  zu  fällen,  und  sich  die  Eicheln  und  das
Laub  derselben  zuzueignen,  durch  Vertrag  erworben,
  oder  seit  unvordenklicher  Zeit  ausgeübt
habe.  —  Die  Gründe  waren  folgende:

Der  emphyteutische  Vertrag  besteht  nach  den
Bestimmungen  des  bayr  LR.  Tol.  IV  Kap.  7
§.  1  ff.  darin,  daß  ein  unbewegliches  Gut  gegen
gewisse  bestimmte  Reichnisse  als  ein  dingliches  Recht
zur  uneingeschränkten  Nutzung  hingegeben  wird.

Durch  das  Gesetz  vom  4.  Juni  1848  wurden
die  Bedingungen  festgestellt,  unter  welchen  diese  Reichnisse
  durch  Hingabe  eines  Aequivalentes  abgelöst,
und  das  volle  Eigenthum  mit  der  Befugniß  auch
über  die  Substanz  frei  zu  verfügen,  erworben  werden
  kann.  Waren  nun  bestimmte  Nutzungen  dem
Emphyteuta  gar  nicht  mit  überlassen,  so  konnte  sie
derselbe  begreiflicher  Welse  dadurch,  daß  er  die  Reichnisse,
  welche  er  für  die  anderweitigen  Nutzungen
zu  leisten  hatte,  ablöste,  nicht  erwerben.  Von
einem  vorbehaltenen  Eigenthum  an  den  Eichen,
welche  auf  den  dem  Emphyteuta  durch  den  emphyteutischen
  Vertrag  überlassenen  Grundstücke  wachsen,
kann  zwar  allerdings  nicht  gesprochen  werden,  weil
die  Bäume  als  eine  Frucht  des  Bodens  anzusehen  sind,
und  den  Rechtsverhältnissen  des  Bodens  folgen;  Bayr.
LR.  Thl.  II  Kap.  3  §.  18;  auch  eine  wahre  Ser-