-Crundbarkeltsablos. Forkdauer vorbehalt. Nutzungsrechte. 333
der Grundlasten betr., das von ihr behauptete Recht
nicht mehr zustehe, sie daher nicht befugt sei, dem
Kläger an der Fällung der auf seinen Grundstücken
wachsenden Eichen, und am Bezuge der davon abfallenden
Eicheln und des Laubes zu hindern. Auf ergriffene
Revision erkannte aber der oberste Gerichtshof
zu Recht, und erließ folgendes Beweis-Interlokut:
Die Gutsherrschaft habe zu beweisen, entweder
daß sie das Recht die auf den ehedem grundbaren
Bestandtheilen des S.'schen Hofes zu Th.
wachsenden Eichen unter Ausschluß des Hofbesitzers
für sich zu fällen, und sich die Eicheln und das
Laub derselben zuzueignen, durch Vertrag erworben,
oder seit unvordenklicher Zeit ausgeübt
habe. — Die Gründe waren folgende:
Der emphyteutische Vertrag besteht nach den
Bestimmungen des bayr LR. Tol. IV Kap. 7
§. 1 ff. darin, daß ein unbewegliches Gut gegen
gewisse bestimmte Reichnisse als ein dingliches Recht
zur uneingeschränkten Nutzung hingegeben wird.
Durch das Gesetz vom 4. Juni 1848 wurden
die Bedingungen festgestellt, unter welchen diese Reichnisse
durch Hingabe eines Aequivalentes abgelöst,
und das volle Eigenthum mit der Befugniß auch
über die Substanz frei zu verfügen, erworben werden
kann. Waren nun bestimmte Nutzungen dem
Emphyteuta gar nicht mit überlassen, so konnte sie
derselbe begreiflicher Welse dadurch, daß er die Reichnisse,
welche er für die anderweitigen Nutzungen
zu leisten hatte, ablöste, nicht erwerben. Von
einem vorbehaltenen Eigenthum an den Eichen,
welche auf den dem Emphyteuta durch den emphyteutischen
Vertrag überlassenen Grundstücke wachsen,
kann zwar allerdings nicht gesprochen werden, weil
die Bäume als eine Frucht des Bodens anzusehen sind,
und den Rechtsverhältnissen des Bodens folgen; Bayr.
LR. Thl. II Kap. 3 §. 18; auch eine wahre Ser-