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Bruders weder erhalten, noch gesucht hatte. In der Versicherungs.
Urkunde Herzog Karls beißt es auch, daß er das Ansinnen
seines Bruders wegen künftiger Unterbaltung seiner
hinterlassenen Wittwe und Nachkommenschaft der Billigkeit
ganz gemäß gesunden. Dabei wird ferner zugesichert,
daß Letztere dergestalt bedacht werden sollen, „wie es die mit
Unserm hohen Hause habende Verbindung und resp. Abstammung
aus herzoglichem Gebluͤt erfordert, inmaaßen Wir selbst
und Unsere Nachkommen darauf bedacht seyn werden und
sollen, daß jene sich der mit dem herzoglichen Hause habenden
Konnerion und nahen Anverwandtschaft in dem Werk
selbst zu erfreuen haben sollen.“
Also Prinzen des Hauses waren sie nicht, sondern sie
standen nur in naher Konnerion und Verwandtschaoft mit demselben.
Welchen Namen sie etwa auch künftigbin tragen sollten,
war damit auch noch nicht ausgemacht, weil man, da einmal
doch die Hauptsache, die Successions-Unfähigkeir, entschieden
war, nicht gern in andere vorerst unnütz scheinende Fragen
bineinging.
Ihr Unterhalt aber, der freilich jetzt nicht sogleich bestimmt
werden könne, sollte honorabel seyn, und sollte nach
dem Appanagium, das damals Prinz Ludwig genoß, regulirt
werden. Wirklich mochte auch das, was vorläufig dem ältesten
Sohne ausgesetzt wurde, stattlich genug scheinen, denn
es war gerade die Hälfte dessen, was im Karl-Alerandrinischen
Testamente dem Ersten aller Nachgeborenen, so lange
er unverheirathet seyn würde, ausgesetzt worden. Nur daß
der Witthum der Gemahlin des Prinzen so gar keine nähere
Bestimmung, als die Hinsicht auf das Appanagium erhalten,