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Behörde verboten wurde, so mußte auch in den pfälzischen
Gebietsteilen das freie Verfügungsrecht des Waldbesitzers
mannigfache Einschränkungen erleiden. So verpflichtete das
Dekret vom 6. November 1813 die Eigentümer der an den
Rheininseln und Ufern gelegenen Waldteile, von jedem beabsichtigten
Holzhiebe der Behörde Anzeige zu machen, damit
„die Verwaltung sich diejenigen Hölzer vorbehalten
könne, welche zu den Rheinbauarbeiten nötig sein könnten“
(Ritzmann S. 330).
Unter der K. K. österr. und der K. bayer. Landes-Administrations-Kommission
folgte am 15. Dezember 1814
eine hochbedeutende Verordnung, die wohl als wesentlichste
Quelle des geltenden pfälz. Forstpolizei-Rechtes zu
erachten sein wird. Ausgehend von dem Gedanken, daß ein
freies Verfügungsrecht des Waldbesitzers hinsichtlich seiner
Waldungen nur insolange anzuerkennen sei, als es nicht dem
„allgemeinen Besten‘ widerstreitet, verbietet es dem Waldbesitzer
in Abs. 1 bei Strafe, ‚die jährlichen Hauungen
anders als nach den Regeln der Holzzucht anzulegen und
dieselben über die Grenzen der nachhaltigen Ertragbarkeit
des Waldes auszudehnen“. Ingleichen wird mit Rücksicht
auf die hohe ökonomische Bedeutung der Waldungen für
die Nationalwohlfahrt eines Landes jedwedes Ausrotten und
Urbarmachen von Waldland von der vorgängigen behördlichen
Genehmigung abhängig gemacht und jegliche „Kontravention‘‘
mit einer genau fixierten Strafe bedroht. Die
Erlaubnis der Forstbehörde wird ferners erfordert für den
jährlichen Abtrieb der sog. ‚‚Gemeinderotthecken‘“ (Abs. 6)
und mit Strafe wird derjenige Eigentümer der Rotthecken
belegt, der sein Vieh nach der Hauung in der 6 Jahre lang
in Schonung zu legenden Rotthecke weiden läßt. — Eine
Reihe technischer Vorschriften enthält endlich die Verordnung
vom 10. Januar 1815, die Holzverkäufe und Holzfällungen
betr., deren Bestimmungen in $ 62 auch für die
Privatwaldbesitzer als maßgebend erklärt wurden. So muß
z. B. auch der Privatwaldbesitzer bei Auslichtungen ‚das
Holz so viel als möglich im Winter und bei Schnee umhauen,
dann sogleich aus dem Auswuchse herausschaffen und an
den Wegen, von wo aus die Abfuhr ohne Schaden zu be-2%