— 23 —
in neue Bahnen zu lenken; so wurde 1810 bei des Kron—
prinzen Vermählung das Münchner „Oktoberfest“ als
landwirtschaftliches Zentralfest zum ersten Mal begangen.
Am erfolgreichsten war das neue Regiment in der Ver-
besserung der Volksschule, wobei sie wie beim Mittelschul-
wesen kühn und zielbewußt neue Bahnen einschlug. Moaxi-
milians größtes Verdienst aber ist die Verleihung einer
Verfassung, die dem Volke Rechte auf Erhebung und Ver-
wendung der Steuern einräumte. 1807 waren die alten
Landstände aufgehoben, 1808 eine neue Verfassung ver-
liehen worden, doch konnte diese nicht festen Fuß fassen,
weil es die Zeiten — Napoleon! — nicht erlaubten.
Durch das Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 war den
Gemeinden die Verwaltung ihres Vermögens, die Wahl
ihrer Vorstände, Pfleger und Ausschüsse überlassen worden.
Nun verlieh der Fürst aus eigenem Antrieb am 26. Mai
1818 die Verfassung. Nach derselben besteht der Landtag
aus zwei Kammern: der Kammer der Reichsräte (worin
die Prinzen, der hohe Adel, die Vertreter der Landes-
kirche 2c. ihren Sitz haben) und die Kammer der Ab-
geordneten, (in welcher bis 1848 von Wahlmännern ge-
wählte Vertreter von Ständen saßen). Der Landtag hat
an der Gesetzgebung und Besteuerung durch Beratung
mitzuwirken. Außerdem hat er das Recht, innerhalb
seines Wirkungskreises Auskünfte von der Staatsregierung
zu verlangen und Wünsche in der geeigneten Form vor-
zubringen. Ferner steht ihm das Beschwerderecht und das
Ministeranklagerecht zu. Der König als Oberhaupt des
Staates vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und
übt sie gemäß der Bestimmungen der Verfassungsurkunde
aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich, d. h. der