88 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. III. Kapitel. § 30.
d) das Justizwesen, e) das Gemeindewesen, ) das Unterrichtswesen, g) den Staatshaushalts-
etat, h) die Prüfung der allgemeinen Rechnungen über den Staatshaushaltsetat.
Außerdem kann jedes Haus für bestimmte einzelne Zwecke noch besondere Kommissionen
bestellen. In der Regel werden die Vorlagen der Regierung sowie die selbstständigen Anträge
der Mitglieder durch Kommissionen vorberathen; das Haus kann jedoch beschließen, die Vor-
berathung statt in der Kommission im ganzen Hause vorzunehmen oder ohne jede besondere
Vorberathung in die Schlußberathung einzutreten.
Im Herrenhause besteht jede Kommission, wenn nicht durch die Geschäftsordnung etwas
anderes bestimmt ist, oder das Haus nicht eine andere Zahl festsetzt, aus fünfzehn Mitgliedern;
im Abgeordnetenhause ist, wenn das Haus nicht etwas anderes beschließt, die regelmäßige An-
zahl von Mitgliedern einer Kommission vierzehn. Die Kommissionen des Herrenhauses sind
beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder, die des Abgeordnetenhauses, wenn wenigstens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jede Kommission wählt einen Vorsitzenden, einen
Schriftführer und Stellvertreter für beide. Nach Schluß der Berathung wählt die Kommission
einen Berichterstatter für das Plenum, der in seinem Berichte die Anträge und Beschlüsse der
Kommission wieder zu geben hat. Der Bericht wird gedruckt und mindestens drei Tage vor der
Verathung im Hause an sämmtliche Mitglieder vertheilt. Die Kommissionen sind auch be-
fugt, ohne schriftlichen Bericht dem Hause durch ihren Berichterstatter mündlich referiren zu
lassen, das Haus kann jedoch in jedem Falle schriftlichen Bericht verlangen. Nach Schluß der
Kommissionsberathungen macht der Vorsitzende der Kommission dem Präsidenten hiervon An-
zeige. Dieser verfügt die Einbringung des Gegenstandes auf die Tagesordnung und bestimmt
den Tag der Verhandlung.
III. In den Plenarversammlungen eines jeden der beiden Häuser werden die Vor-
lagen der Regierung oder des anderen Hauses und die selbstständigen Anträge einzelner Mit-
glieder verhandelt. Solche Anträge müssen außer dem Antragsteller im Herrenhause von zehn,
im Abgeordnetenhause von fünfzehn Mitgliedern unterstützt werden, widrigenfalls sie nur als
Petitionen angesehen werden.
Die Tagesordnung für das Plenum hat der Präsident festzusetzen und den Mitgliedern
des Hauses und den Ministern gedruckt mittheilen zu lassen. In der Regel haben die Berichte
der Kommissionen den Vorrang in der Tagesordnung.
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er bestimmt und verkündet Tag und
Stunde der nächsten Sitzung.
Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher um das Wort gebeten und dasselbe vom Präsi-
denten erhalten zu haben. Ueber die Anmeldung und Reihenfolge der Redner sind die Be-
stimmungen der Geschäftsordnungen maßgebend. Die Anmeldung der Redner zum Wort erfolgt
nachdem die Berathung über den betr. Gegenstand eröffnet ist, schriftlich bei demjenigen Schrift-
führer, der die Rednerliste zu führen und die Reihenfolge zu überwachen hat. Die Reihenfolge
der angemeldeten Redner wird im Herrenhause durch das Loos bestimmt; im Abgeordneten-
hause entscheidet dies nur, wenn mehrere Redner sich gleichzeitig gemeldet haben, sonst kommt
die Priorität der Anmeldung in Betracht. Der Antragsteller bezw. der erste Redner für den
Antrag erhält zuerst nach dem Berichterstatter das Wort; so lange es möglich ist, wird über-
haupt mit den Rednern die für und die gegen den Antrag, bezw. die Vorlage reden wollen,
abgewechselt.
Eine sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mitglieder verlangen,
welche zur Geschäftsordnung oder zur Fragestellung reden wollen. Sogenannte per sönliche
Bemerkungen sind erst nach dem Schlusse der Debatte oder im Falle der Vertagung am Schlusse
der Sitzung zulässig. Verbesserungs= und Abänderungsanträge (Amendements) oder
Anträge auf motivirte Tagesordnung müssen dem Präsidenten schriftlich übergeben und können
zu jeder Zeit vor dem Schlusse der Verhandlungen gestellt werden; sie müssen mit der Haupt-