Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 35. Die Provinzial= und Bezirksbehörden. 113 
nicht für einzelne Zweige besondere Behörden ausdrücklich bestellt sind, wie z. B. für die Berg- 
werksangelegenheiten, also sämmtliche Domänen, säkularisirte Güter, Forsten, Regalien, 
Steuern, Accise und Zölle; 2. die Gewerbepolizei in Rücksicht auf Handel, Fabriken, Hand- 
werker und gewerbliche Korporationen; 3. das Bauwesen, sowohl in Rücksicht auf Land= als 
auch Wasserbau. 
Für den Geschäftsbetrieb bei beiden Abtheilungen wurde in § 27 der V. vorgeschrieben, 
daß derselbe in allen Angelegenheiten, worin ein anderes nicht ausdrücklich festgesetzt wird, kolle- 
gialisch sein soll, jedoch so, daß jede Abtheilung in der Regel ihre eigenen abgesonderten Vor- 
träge hat. Eine genauere Regelung der Geschäftsführung der Regierungen erfolgte durch die 
Instr. v. 23/10.1817, welche die Instr. v. 26/12. 18088 ersetzte, selbst aber wieder durch spätere 
Vorschriften (Oberpräsidial-Instr. v. 31/12. 1825 und Kab.O. v. 31/12.1825) mehrfach ab- 
geändert worden ist. In der Kab. O. v. 31/12. 1825 ist sub D. hinsichtlich der Regierungen 
bestimmt, daß dieselben statt aus zwei, aus vier Abtheilungen bestehen sollen, nämlich 1. einer 
Abtheilung des Innern mit der der ersten Abtheilung durch die Instr. v. 23/10. 1817 über- 
wiesenen Zuständigkeit einschließlich der gesammten gewerbe= und baupolizeilichen Angelegen- 
heiten und der Verwaltung der Kunststraßen; 2. einer Abtheilung für die Kirchenverwaltung und 
das Schulwesen, soweit diese Angelegenheiten nicht den Konsistorien und Provinzial-Schul- 
kollegien überwiesen wurden; 3. einer Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, 
der Domänen und Forsten, zur Besorgung aller Angelegenheiten, welche sich auf das Staats- 
einkommen aus den Grund= und Personalsteuern beziehen oder auf die Verwaltung der Domänen 
und Forsten und solcher Regalien, welche bisher mit der Domänen= und Forstverwaltung ver- 
bunden waren, insbesondere auch der landesherrlichen Jagd= und Forstpolizei; 4. eine Abtheil- 
ung für die Verwaltung der indirekten Steuern zur Bearbeitung alles desjenigen, was sich auf 
die nach den Etats zu den indirekten Abgaben gerechneten Staatseinkünfte bezieht, mit Inbe- 
griff der Abgaben von den Kommunikations-Anstalten (außer den Chausseen), des Kalender- 
wesens, der Maßregeln zum Schutze des Salzmonopolhandels. Diese Abtheilung sollte übri- 
gens nur da eingerichtet werden, wo nicht Steuerdirektoren für die ganze Provinz bestellt waren 
oder noch bestellt werden würden. Später wurden für alle Provinzen Provinzialsteuerdirek- 
tionen eingerichtet, und damit wurde die ganze Bestimmung hinfällig. 
Die Kassen-, Etats= und Rechnungsangelegenheiten, soweit dieselben nach der Geschäfts- 
anweisung dem Regierungs-Kassenrath übertragen worden waren, sollten von demselben selb- 
ständig unter Aufsicht des Präsidenten bearbeitet werden. Nach den oben aufgeführten Be- 
stimmungen, welche auch für die Zukunft für die Organisation der Regierungen in der Haupt- 
sache maßgebend blieben, erstreckte sich der Geschäftskreis derselben auf alle Gegenstände der 
inneren Landesverwaltung, welche von den Ministerien des Innern, der Finanzen, der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, des Kriegs, für Handel, für öffentliche Arbeiten, für Landwirthschaft, 
Domänen und Forsten, der geistlichen, Unterrichts= und Medicinalangelegenheiten abhängen, 
soweit diese Sachen überhaupt von einer Territorialbehörde verwaltet werden können und nicht 
für dieselben besondere Behörden angeordnet oder sie besonderen Behörden ausdrücklich über- 
tragen sind. Im Einzelnen ist zu bemerken, daß die Abtheilung des Innern hauptsächlich für 
folgende Sachen für zuständig erklärt wurde: Landeshoheitssachen, die gesammte Sicherheits- 
und Ordnungspolizei, Expropriationssachen, Medicinal= und Gesundheitsangelegenheiten in 
polizeilicher Hinsicht, die landwirthschaftliche Polizei, das gesammte Kommunalwesen und die 
Aufsicht auf Korporationen, Gesellschaften, Verbindungen, öffentliche Anstalten und Institute, 
Mennoniten-, Juden= und Dissidentenwesen, Militärsachen, bei welchen eine Einwirkung der 
Civilverwaltung stattfindet, statistische Angelegenheiten, Gewerbe-, Maß-, Gewicht= und Münz- 
polizei, Baupolizei, Straßen-, Wegepolizei u. s. w. 
Was die Zuständigkeit der Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen anlangt, so sind 
sämmtliche Elementar= und Bürgerschulen, sowie die Privaterziehungs= und Unterrichtsanstal- 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts II, Zweite Auflage: Preußen. 8
	        
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