Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

g 36. Die Kreis- und Lokalbehörden. 119 
der Regierungspräsident in allen Fällen, in welchen über eine Beschwerde gegen die Verfügung 
eines Regierungspräsidenten verhandelt wird. L. V. G. 8 30. 
Beschlußfähig ist der Bezirksausschuß bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, in Streit— 
sachen unter Armenverbänden schon bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, unter denselben 
müssen sich in allen Fällen mit Einschluß der Vorsitzenden mindestens zwei ernannte, darunter 
ein zum Richteramt befähigtes und ein gewähltes Mitglied befinden. Die Beschlüsse werden 
nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei gerader Stimmenzahl scheidet, wenn außer dem Vorsitzenden 
zwei ernannte Mitglieder vorhanden sind, das dem Dienstalter nach jüngste ernannte, wenn 
außer dem Vorsitzenden nur ein ernanntes Mitglied anwesend ist, das dem Lebensalter nach 
jüngste gewählte Mitglied mit der Maßgabe aus, daß das Stimmrecht unter den ernannten 
Mitgliedern einem zum Richteramte Befähigten, sofern es dessen zur Beschlußfassung bedarf, 
im Uebrigen dem Berichterstatter verbleibt. L. V.G. § 33. 
Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können durch königliche Verordnung Abtheilungen 
des Bezirksausschusses für Theile des Regierungsbezirkes gebildet werden. L. V.G. § 29. 
In den hohenzollern'schen Landen kommen in Betreff des Bezirksausschusses nach 
§35 L.V.G. die Bestimmungen der §§ 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maßgabe zur Anwendung, 
daß die zu wählenden Mitglieder vom Landesausschusse aus der Zahl der zum Kommunal= 
landtage wählbaren Angehörigen des Landeskommunalverbandes gewählt werden. Der Re- 
gierungspräsident, die Oberamtmänner und die Beamten des Landeskommunalverbandes sind 
von der Wählbarkeit ausgeschlossen. 
Anlangend den Wirkungskreis des Bezirksausschusses, so ist derselbe a) Verwaltungs- 
gericht (ogl. § 55), b) Verwaltungsbehörde. In letzterer Eigenschaft hat derselbe namentlich 
folgende Funktionen: 1. Zustimmungsrecht zu den Polizeiverordnungen des Regierungspräsi- 
denten, L. V.G. § 139; 2. das Recht der Zustimmung zu gewissen vom Regierungspräsidenten 
als Kommunalaufsichtsbehörde zu erlassenden Verfügungen, z. B. § 13 Z.G.; 3. die Ent- 
scheidung der gegen die Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Ausschusses gerichteten Beschwerden, 
L.V.G. § 121; 4. die Bestätigung gewisser Beschlüsse des Kreistages, a. Kr. O. § 176; 5. Be- 
schlußfassung erster Instanz in einer Anzahl von Angelegenheiten. (Stengel, Organisation 
S. 415 ff.)) 
§ 36. Die Kreis= und Lokalbehörden?). I. Die Kreisbehörden. Im Kreise ist 
die staatliche Verwaltung mit der Kommunalverwaltung so innig verbunden, daß hier zugleich 
auf die Darstellung der Verfassung und Verwaltung der Kreisverbände verwiesen werden muß. 
(Vgl. §§ 85, 86.) Die Kreise zerfallen in Stadtkreise, d. h. Kreise, die nur aus einer Stadt 
bestehen und Landkreise, die übrigen Kreise, welche sowohl Stadtgemeinden, wie Landgemeinden 
umfassen. 
In den Landkreisen werden die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung, soweit 
dieselben nicht anderen Behörden überwiesen sind, nach § 3 L.V.G. von den Landräthen ge- 
führt, welche selbstständig unter voller persönlicher Verantwortlichkeit handeln, vorbehaltlich der 
kollegialen Behandlung gewisser Angelegenheiten durch den Kreisausschuß. Die Behörden der 
allgemeinen Landesverwaltung sind demnach in Landkreisen A. der Landrath. Die Er- 
nennung des Landraths erfolgt durch den König. In den in den Jahren 1825—18298 erlassenen 
Kr. O.O. ist das Vorschlagsrecht der Kreisstände bezüglich der Besetzung der Landrathsämter 
theils aufrecht erhalten, theils neu eingeführt worden. Auch die neueren Kr. O. O. haben sämmt- 
lich den Kreistagen das Recht eingeräumt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamts ge- 
1) Ueber den Geschäftsgang und das Verfahren des Bez.-Ausschusses, soweit dieselben nicht 
gesetzlich geregelt sind, ist auf Gruud des § 150 L.V.G. das Regulativ v. 28/2. 1884 ergangen (M. Bl. 
d. i. V. S. 37 abgedruckt bei Brauchitsch, 10. Aufl., II. S. 464 ff.) 
2) Grotefend, Lehrb. d. preuß. Verw.-Rechts, 1I, S. 337 ff. — Brauchitsch, die neuen 
preuß. Verw.-Ges., 10. Aufl., I. S. 46 ff. — Stengel, die Organisation u. s. w. S. 37 ff. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.