g 36. Die Kreis- und Lokalbehörden. 119
der Regierungspräsident in allen Fällen, in welchen über eine Beschwerde gegen die Verfügung
eines Regierungspräsidenten verhandelt wird. L. V. G. 8 30.
Beschlußfähig ist der Bezirksausschuß bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, in Streit—
sachen unter Armenverbänden schon bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, unter denselben
müssen sich in allen Fällen mit Einschluß der Vorsitzenden mindestens zwei ernannte, darunter
ein zum Richteramt befähigtes und ein gewähltes Mitglied befinden. Die Beschlüsse werden
nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei gerader Stimmenzahl scheidet, wenn außer dem Vorsitzenden
zwei ernannte Mitglieder vorhanden sind, das dem Dienstalter nach jüngste ernannte, wenn
außer dem Vorsitzenden nur ein ernanntes Mitglied anwesend ist, das dem Lebensalter nach
jüngste gewählte Mitglied mit der Maßgabe aus, daß das Stimmrecht unter den ernannten
Mitgliedern einem zum Richteramte Befähigten, sofern es dessen zur Beschlußfassung bedarf,
im Uebrigen dem Berichterstatter verbleibt. L. V.G. § 33.
Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können durch königliche Verordnung Abtheilungen
des Bezirksausschusses für Theile des Regierungsbezirkes gebildet werden. L. V.G. § 29.
In den hohenzollern'schen Landen kommen in Betreff des Bezirksausschusses nach
§35 L.V.G. die Bestimmungen der §§ 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß die zu wählenden Mitglieder vom Landesausschusse aus der Zahl der zum Kommunal=
landtage wählbaren Angehörigen des Landeskommunalverbandes gewählt werden. Der Re-
gierungspräsident, die Oberamtmänner und die Beamten des Landeskommunalverbandes sind
von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
Anlangend den Wirkungskreis des Bezirksausschusses, so ist derselbe a) Verwaltungs-
gericht (ogl. § 55), b) Verwaltungsbehörde. In letzterer Eigenschaft hat derselbe namentlich
folgende Funktionen: 1. Zustimmungsrecht zu den Polizeiverordnungen des Regierungspräsi-
denten, L. V.G. § 139; 2. das Recht der Zustimmung zu gewissen vom Regierungspräsidenten
als Kommunalaufsichtsbehörde zu erlassenden Verfügungen, z. B. § 13 Z.G.; 3. die Ent-
scheidung der gegen die Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Ausschusses gerichteten Beschwerden,
L.V.G. § 121; 4. die Bestätigung gewisser Beschlüsse des Kreistages, a. Kr. O. § 176; 5. Be-
schlußfassung erster Instanz in einer Anzahl von Angelegenheiten. (Stengel, Organisation
S. 415 ff.))
§ 36. Die Kreis= und Lokalbehörden?). I. Die Kreisbehörden. Im Kreise ist
die staatliche Verwaltung mit der Kommunalverwaltung so innig verbunden, daß hier zugleich
auf die Darstellung der Verfassung und Verwaltung der Kreisverbände verwiesen werden muß.
(Vgl. §§ 85, 86.) Die Kreise zerfallen in Stadtkreise, d. h. Kreise, die nur aus einer Stadt
bestehen und Landkreise, die übrigen Kreise, welche sowohl Stadtgemeinden, wie Landgemeinden
umfassen.
In den Landkreisen werden die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung, soweit
dieselben nicht anderen Behörden überwiesen sind, nach § 3 L.V.G. von den Landräthen ge-
führt, welche selbstständig unter voller persönlicher Verantwortlichkeit handeln, vorbehaltlich der
kollegialen Behandlung gewisser Angelegenheiten durch den Kreisausschuß. Die Behörden der
allgemeinen Landesverwaltung sind demnach in Landkreisen A. der Landrath. Die Er-
nennung des Landraths erfolgt durch den König. In den in den Jahren 1825—18298 erlassenen
Kr. O.O. ist das Vorschlagsrecht der Kreisstände bezüglich der Besetzung der Landrathsämter
theils aufrecht erhalten, theils neu eingeführt worden. Auch die neueren Kr. O. O. haben sämmt-
lich den Kreistagen das Recht eingeräumt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamts ge-
1) Ueber den Geschäftsgang und das Verfahren des Bez.-Ausschusses, soweit dieselben nicht
gesetzlich geregelt sind, ist auf Gruud des § 150 L.V.G. das Regulativ v. 28/2. 1884 ergangen (M. Bl.
d. i. V. S. 37 abgedruckt bei Brauchitsch, 10. Aufl., II. S. 464 ff.)
2) Grotefend, Lehrb. d. preuß. Verw.-Rechts, 1I, S. 337 ff. — Brauchitsch, die neuen
preuß. Verw.-Ges., 10. Aufl., I. S. 46 ff. — Stengel, die Organisation u. s. w. S. 37 ff.