128 Zweites Buch: Staat und Staatsverfassung. IV. Kapitel. § 37.
Nach Maßgabe des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und des preußischen Ausführungs-
gesetzes gestaltet sich die Verfassung der ordentlichen Gerichte folgendermaßen:
1. Amtsgerichte. Den Amtzgerichten stehen Einzelnrichter vor; jedoch können selbst-
verständlich an einem und demselben Amtsgerichte mehrere Amtsrichter als Einzelnrichter an-
gestellt sein. Ist dieses der Fall, so wird einem der mehreren Richter von der Landesjustizver-
waltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen 1). Bei den Amtsgerichten werden Schöffen-
gerichte gebildet, bestehend aus einem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Die
sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte und Schöffengerichte bemißt sich zunächst nach den Vor-
schriften des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Prozeßordnungen. Außerdem ist durch das
Ausführungsgesetz (§§ 25—33) die gesammte freiwillige Gerichtsbarkeit erster Instanz mit
Ausnahme der Lehenssachen den Amtsgerichten übertragen worden. (Führung der Handelsre-
gister, Genossenschaftsregister, Musterregister und Schiffsregister, Verlassenschaftswesen, Vor-
mundschaftssachen, Grundbuchssachen u. s. w.)
2. Landgerichte. Dieselben werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen
Anzahl von Direktoren und Räthen besetzt. Bei den Landgerichten werden Civil= und Straf-
kammern gebildet und nach Bedürfniß besondere Kammern für Handelssachen, bestehend aus
einem vom Justizminister ernannten Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei auf
Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organes aus der Zahl der quali-
ficirten Kaufleute auf die Dauer von drei Jahren durch den König ernannten Handelsrichtern.
Außerdem werden bei den Landgerichten zur Aburtheilung der weder den Strafkammern über-
wiesenen noch dem Reichsgerichte vorbehaltenen Verbrechen Schwurgerichte gebildet.
Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammern, Handelskammern und Schwurgerichte
bestimmt sich lediglich nach Reichsrecht, bezüglich der Civilkammern dagegen kommen neben den
reichsgesetzlichen Vorschriften auch verschiedene, namentlich auch auf Grund des § 70 Abs. 3
R.G. V.G. erlassene landesgesetzliche Bestimmungen zur Anwendung.
Gemäß § 39 preuß. Ausf.G. sind nämlich die Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig: 1. für die
Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Landesfiskus aus ihrem Dienstverhältnisse; 2. für die
Ansprüche gegen den Landesfiskus wegen Verschuldung von Staatsbeamten; 3. für die An-
sprüche gegen öffentliche Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen
pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; 4. für die Ansprüche gegen den Landesfiskus
in Betreff der Verpflichtung zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer, eines Werthstempels oder
eines nicht nach dem Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertragsstempels.
Nach § 40 d. Ausf.G. sind die Landgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und
Entscheidung über die Rechtsmittel in den Angelegenheiten (der nicht streitigen Rechtspflege),
die durch dieses Gesetz selbst den Amtsrichtern zugewiesen sind. Ebenso gehören nach § 41
ibid. soweit nicht andere Bestimmungen getroffen sind, zur Zuständigkeit der Landgerichte
alle Angelegenheiten, für welche bisher die aufgehobenen Kollegialgerichte erster Instanz zu-
ständig waren.
Alle durch die erwähnten Bestimmungen den Landgerichten zugewiesenen Angelegen-
heiten sind gemäß § 42 Ausf.G. durch die Civilkammern zu erledigen.
in dem Landgerichte zu Nudolstadt für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, den sachsen-meining“=
schen Kreis Saalfeld und den preußischen Kreis Ziegenrück. Die beiden Landgerichtsbezirke Meiningen
und Rudolstadt und damit auch die diesen Landgerichten unterstellten preußischen Gebietstheile gehören
dem gemeinschaftlichen thüringischen Oberlandesgerichte zu Jena an. — Endlich wurden auf Grund des
vom Könige von Preußen als Inhaber der Staatsgewalt in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont
erlassenen waldeck'schen Gesetzes vom 199. 1879 das Fürstenthum Waldeck dem Landgerichte zu Kassel
und das Fürstenthum Pyrmont dem Landgerichte zu Hannover unterstellt.
1) Magunna, der aufsichtführende Richter bei den preußischen Amtsgerichten, 1890.