l 39. Die Anstellung, Versetzung und Stellung zur Disposition. 141
gemein dem Könige vorbehalten (V. v. 27/10. 1810, G. S. S. 9; A.E.E. v. 12/11. 1866,
G. S. S. 734 und 17/1. 1867, G. S. S. 31), ebenso die Ernennung sämmtlicher Richter,
einschließlich der Handelsrichter (§ 7 G. v. 24/4. 1878, G. S. S. 231)1). Außerdem ist
durch eine Reihe besonderer gesetzlicher Bestimmungen dem Könige die Ernennung einer großen
Anzahl von Beamten vorbehalten, z. B. der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts (88 9, 18
G. v. 3/7. 1875 bezw. 2/8. 1880, G. S. 1880 S. 327), der den richterlichen Beamten
gleichgestellten Mitglieder der Oberrechnungskammer (§ 2 Abs. 2 G. v. 27/3. 1872, G. S.
S. 278) u. s. w. Im Uebrigen erfolgt die Ernennung der Staatsbeamten durch die dazu
ermächtigten Staatsbehörden, und zwar ist sie theils den Departementschefs, theils den Prä-
sidenten der Provinzialbehörden oder diesen selbst übertragen.
Die Ernennung bezw. Wahl der mittelbaren Beamten ist in der Regel den betreffenden
Kollegien, bezw. Korporationen und deren Organen selbst überlassen, vorbehaltlich der bei den
wichtigeren Beamtenstellen dem Könige oder den vorgesetzten Behörden zustehenden Be-
stätigung. (Vgl. im Uebrigen Buch W.)
Bezüglich der Vorbedingungen für die Anstellung als Beamter sind zunächst zu er-
wähnen die Bestimmung in Art. 3 R.V., daß der nicht staatsangehörige Deutsche in jedem
Einzelstaate zu öffentlichen Aemtern „unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische
zuzulassen“ ist und die Vorschrift in Art. 4 V. U., wornach die öffentlichen Aemter unter Ein-
haltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich zu-
gänglich sein sollen. Diese Verfassungsbestimmungen haben lediglich die Bedeutung, daß
durch die Vorschriften über die Zulassung zum öffentlichen Dienste die Rechtsgleichheit zwischen
den Reichsangehörigen und Staatsangehörigen einerseits und den Staatsangehörigen unter
einander andererseits nicht verletzt werden soll, dagegen kann eine im Widerspruch damit er-
folgte Anstellung nicht als ungültig betrachtet werden.
Die Vorbedingungen, welche von jenen zu erfüllen sind, die als Beamte angestellt wer-
den wollen, sind für die einzelnen Zweige des Staatsdienstes durch eine Anzahl theils reichs-
rechtlicher, theils landesrechtlicher Vorschriften festgesetzt?). Reichsrechtliche Vorschriften
finden sich namentlich hinsichtlich der Fähigkeit zum Richteramte in den Art. 2—5 R.G. V.V.
1) Bei der Bildung gemeinschaftlicher Gerechte für preußische und nichtpreußische Gebietstheile
sind durch die abgeschlossenen Staatsverträge Vorschlagsrechte eingeräumt worden: a) der großherzogl.
oldenburgischen Regierung für eine Richterstelle beim Landgerichte Saarbrücken, b) der fürstl. schwarz-
burg-sondershausen'schen Staatsregierung für 3 Richterstellen beim Landgerichte Erfurt und für eine
beim Oberlandesgerichte Naumburg, c) der herzogl. anhaltischen Staatsregierung für zwei Richterstellen
beim Oberlandesgerichte Naumburg. Sonstige Präsentationsrechte bestehen nicht mehr. Vgl. Rönne
a. a. O. S. 408.4
2) Die Vorschriften über die Befähigung zu den verschiedenen Aemtern des Staatsdienstes sind
natürlich für die verschiedenen Arten verschieden und sehr zahlreich. Es können daher hier nur die
Vorschriften über die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst erwähnt werden.
Für die Befähigung zum Nichteramte kommen vor Allem in Betracht die §§ 2—3 R.G. V.G., dann
§ 1 Ausf.G. v. 24/4. 1878, das G. v. 6/5.1869 über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung
zum höheren Justizdienste (G. S. S. 656), das Regulativ v. 1/5. 1883 und die allg. Vf. die erste
juristische Prüfung betr. vom 3/11. 1890 (J. M. Bl. S. 277); für den höheren Verwaltungsdienst d. G.
v. 11/3. 1879, betr. die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst (G. S. S. 160) und das dazu
gehörige Regulativ v. 29/5. 1879 (YMl. d. i. V. S. 141, in neuer Fassung veröffentlicht am 30/11.
1883 (M. Bl. 1884 S. 1 ff). Bezüglich der Landräthe vgl. § 36. Hinsichtlich der Subaltern-
beamten ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Anstellung im Subalterndienst vorwiegend auf
solche Personen beschränkt ist, welchen die Anstellungsberechtigung zur Seite steht, die durch den im
Heere oder in der Marine des deutschen Reiches geleisteten Militärdienst erworben wird. Ueber die
ertheilte Anstellungsberechtigung werden den Beliehenen (Militäranwärtern) Ausweise (Civilversorgungs-
schein) gegeben. Vgl. Harseim, Art. Subalternbeamte in Stengel's Wörterbuch des Verw.-R.,
II, S. 593 ff. — Liebau, die Civilversorgung der Militäranwärter, 1887.