Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 39. Die Anstellung, Versetzung und Stellung zur Disposition. 143 
haben diesen Eid zu leisten. Die Leistung des Eides bedingt die Berechtigungen und Verpflicht- 
ungen des Beamten übrigens nicht, ebenso ist auch deren Unterlassung hinsichtlich des strafrecht- 
lichen Thatbestandes der besonderen Beamtendelikte bedeutungslos (5 359 R. Str. G.B.). Nur 
dann, wenn ausdrücklich durch Gesetz die Vornahme einer Amtshandlung durch einen vereideten 
Beamten erfordert wird (vgl. § 75 L.V.G. § 32 Abs. 3 G. v. 21/7. 1852), hat die Zuziehung 
eines nicht beeidigten Beamten die Nichtigkeit der Amtshandlung zur Folge. Im Diensteid 
hat der Beamte zu geloben, dem Könige unterthänig, treu und gehorsam zu sein und alle ihm 
vermöge des ihm verliehenen Amtes obliegenden Pflichten nach seinem besten Wissen und Ge- 
wissen zu erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten zu wollen. Die Vereidigung 
des Beamten findet nur einmal statt, bei dem Eintritt in ein anderes Staatsamt wird auf den 
bereits geleisteten Amtseid verwiesen. Bei einem Thronwechsel ist die Erneuerung des Eides 
zu leisten. 
Die Anstellung kann eine feste, für die Lebenszeit des Beamten dauernde (definitive) 
oder eine zeitlich begrenzte oder eine nur einstweilige (provisorische, auftragsweise, kommissarische) 
sein, welche in eine definitive übergeht, oder ohne solche endigt. Der definitiven Anstellung kann 
auch eine probeweise Verwendung vorausgehen. Endlich kann auch die Anstellung zwar zeitlich 
unbegrenzt, aber mit Vorbehalt der Kündigung erfolgen. In der Regel ist die Anstellung eine 
lebenslängliche und sofort definitive. Richter müssen nach § 6 R.G.V.G. auf Lebenszeit an- 
gestellt werden. 
II. Die Anstellung enthält regelmäßig gleichzeitig die Aufnahme in den Stand der 
Staatsdiener und die Uebertragung eines bestimmten Amtes. Die Versetzung, unter welchen 
Begriff auch die Beförderung fällt, ist dagegen Uebertragung eines neuen Amtes, während die 
Standesverhältnisse des Beamten eine Veränderung nicht erleiden. Für die Zulässigkeit der 
Versetzung gelten verschiedene Vorschriften, je nachdem es sich um richterliche oder nicht richter- 
liche Beamten handelt. 
Richterliche Beamte können abgesehen von einer im Disciplinarverfahren auszu- 
sprechenden Versetzung wider ihren Willen nur bei einer Veränderung in der Organisation der 
Gerichte oder ihrer Bezirke jedoch unter Belassung ihres vollen Gehaltes versetzt werden (G.V.G. 
§ 8). Nicht richterliche Beamte dagegen müssen sich die Versetzung in ein anderes Amt von 
nicht geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen im Interesse des Dienstes auch 
außerhalb des Disciplinarverfahrens gefallen lassen (5 87 G. v. 21/7. 1852). Als Gehalts- 
minderung ist es nicht anzusehen, a) wenn in Folge der Versetzung in einen Ort mit niedrigerer 
Servisklasse eine Verringerung des Wohnungsgeldzuschusses eintritt; b) wenn die Gelegenheit 
zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird; c) der Bezug der für die Dienstunkosten be- 
sonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt. 
Landräthe, welche für einen bestimmten Kreis auf Grund ihrer Ansässigkeit in dem- 
selben und in Folge vorgängiger Wahl ernannt sind, können außer im Wege des Disciplinar- 
verfahrens wider ihren Willen in ein anderes Amt nicht versetzt werden, so lange die Erforder- 
nisse erfüllt sind, durch welche ihre Wahl bedingt war (§ 87 Z. 1 G. v. 21/7. 1852). 
Auf Universitätslehrer finden die Vorschriften über Versetzung keine Anwendung 
(5 96 G. v. 21/7. 1852)1). 
III. Während bei der Versetzung dem Beamten an Stelle des bisherigen Amtes ein 
anderes übertragen wird, wird bei der Stellung zur Disposition2e) dem Beamten die 
  
1) Zu den unmittelbaren, also der Versetzung unterliegenden Beamten gehören auch die Ele- 
mentarlehrer. M. R. v. 31/12. 1861, M. Bl. d. i. V. 1862, S. 59. 
2) Harseim, Art. Wartegeld in Stengel's Wörterbuch des Verw.-Rechts, II, S. 863 ff.
	        
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