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stände zu besorgen haben. Von anderen Personen, die nach dem früheren Rechte kautions-
pflichtig waren, kann auch weiterhin die Hinterlegung einer Amtskaution verlangt werden (88 1
und 2d.G.). Die Bestimmung der Höhe der Kautionen je nach der Verschiedenheit der Aemter
ist in § 3 d. G. königl. Ausführungsverordnungen vorbehalten.
Die Amtskaution hat den Zweck, die Staatsverwaltung gegen künftige Schädigungen
von Seiten der die Aemter bekleidenden Beamten sicherzustellen. Wenn die Gesetze und Ver-
ordnungen von einer Kautionspflicht sprechen, so ist diese Pflicht doch keine allgemeine Dienst-
oder Amtspflicht, deren Verletzung Strafe nach sich zieht, vielmehr kann hier von einer Pflicht
nur in dem Sinne gesprochen werden, daß deren Nichterfüllung die Beleihung mit dem Amte
ausschließt.
§ 41. Rechtsbeschränkungen der Staatsdiener 1). I. Im Interesse des Dienstes sind
die Beamten in Bezug auf ihre Handlungsfreiheit einer Reihe von Beschränkungen unterworfen.
Es handelt sich bei den betreffenden Bestimmungen darum, daß der Beamte nicht in der Er-
füllung seiner Pflicht sich seinem Berufe ganz und ausschließlich zu widmen gehindert werde
und sich nicht Beschäftigungen hingebe, die mit der Würde seines Standes nicht verträglich sind,
oder ihn in Kollision mit seinen Amtspflichten bringen können.
1. Unmittelbare und mittelbare Staatsbeamte, auch wenn sic ihr Amt unentgeltlich
versehen, bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes der Erlaubniß der vorgesetzten Dienstbehörde,
sofern das Gewerbe nicht mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grund-
stückes verbunden oder sonst durch gesetzliche Bestimmungen ein anderes angeordnet ist. Die
gleiche Erlaubniß ist erforderlich zum Gewerbebetrieb ihrer Ehefrauen, der in väterlicher Ge-
walt stehenden Kinder, der Dienstboten und anderer Personen ihres Hausstandes (Ed. v. 28/10.
1810, 2/11. 1810 § 19 G.S. S. 83).
2. Kein unmittelbarer Staatsbeamter darf ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung,
mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, ohne vorgängige ausdrückliche Ge-
nehmigung derjenigen Centralbehörden übernehmen, welchen das Haupt= und Nebenamt unter-
geben sind. Die Genehmigung soll in der Regel nur auf Wiederruf erfolgen, mit Ausnahme
der vom Könige selbst genehmigten Ernennungen zu Nebenämtern, die als bleibend zu betrachten
sind (Kab. OO. v. 13/7. 1839 und 25/7. 1840 J.M.Bl. 1840 S. 278).
3. Das G. v. 10/6. 1874 betr. die Betheiligung der Beamten bei der Gründung und
Verwaltung von Aktien-, Kommandit= und Bergwerksgesellschaften (G. S. S. 244) verbietet,
daß unmittelbare Staatsbeamte ohne Genehmigung des vorgesetzten Ressortministers Mitglieder
des Vorstands, Aufsichts= oder Verwaltungsraths von Aktien-, Kommandit= oder Bergwerks-
gesellschaften seien oder in Comité's zur Gründung solcher Gesellschaften eintreten. Gänzlich
verboten ist die Mitgliedschaft, wenn sie mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration
oder mit einem andern Vermögensvortheile verbunden ist. Nur solchen Beamten, welche aus
der Staatskasse eine fortlaufende Besoldung nicht beziehen oder neben derselben nach der Art
ihres Amtes auf einen anderen Erwerb hingewiesen sind, kann, auch wenn mit der Mitglied-
schaft ein Vermögensvortheil verknüpft ist, die Genehmigung ertheilt werden, falls dies nach
dem Ermessen des betreff. Ressortministers mit dem dienstlichen Interesse vereinbar erscheint
(§8 1, 2 d. G.). Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich (§ 2). Rechtsanwälte,
Notare und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte fallen nicht unter das Gesetz (§ 4).
4. Beamte sind ferner in Betreff der Uebernahme von Vormundschaften und Pfleg-
schaften Beschränkungen unterworfen. (Vgl. §§ 22, 26 Abs. 5 u. §91 Vormundschaftsordnung
v. 57. 1875 G. S. S. 431 ff., vgl. auch § 41 Reichsmilitärgesetz v. 2/5.1874, R.G.Bl. S. 45).
1) Rönne a. a. O. S. 466 ff. — Bornhak a. a. O. S. 57ff. — Schulze a. a. O. S. 319 ff.
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