Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 43. Der Rechtsschutz der Beamten und die Konfliktserhebung. 155 
ungsämtern, sowie in den Diensten solcher Kollegien und Korporationen thätigen Beamten, denen 
die Ausübung öffentlicher Funktionen verfassungsmäßig übertragen ist (§§ 1 u. 5. d. G.). 
Das Gesetz kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine gerichtliche Verfolgung wegen 
Amtshandlungen gegen einen bereits aus dem Dienste geschiedenen Beamten oder gegen die 
Erben eines Beamten anhängig wird (§ 4 a. a. O.), sowie auch dann, wenn Personen des 
Soldatenstandes wegen Handlungen, welche von ihnen bei Ausübung oder in Veranlassung 
der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen vorgenommen sind, bei anderen als Militärgerichten 
belangt werden (8 5). 
Dagegen werden die Geistlichen der anerkannten Religionsgesellschaften nicht als Staats- 
beamte betrachtet (Entsch. d. O. V.G. Bd. VIII. S. 391). 
Unzulässig ist auch die Konfliktserhebung im Interesse der richterlichen und Justizbe- 
amten (§ 7 a. a. O.). Dagegen sind die Beamten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen 
Polizei den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen, da dieselben trotz ihres äußerlichen Zu- 
sammenhanges mit dem Justizorganismus Verwaltungsbeamte sind (Ziff. 2 § 7 a. a. O.). 
Das Gesetz macht einen Unterschied zwischen Unter-, Subaltern= und höheren Beamten nicht, 
doch können die Minister einer civil= oder strafgerichtlichen Verfolgung nicht unterzogen werden, 
insoweit für sie die besonderen Grundsätze über Ministerverantwortlichkeit gelten. 
Zuständig zur Entscheidung ist das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe 8114 L.V.G.0. 
Was den Gang des Verfahrens anlangt, so sind neben den für das Verfahren vor dem 
Oberverwaltungsgericht in Frage kommenden Bestimmungen über das Verwaltungsstreitver- 
fahren (§§ 113, 114 L.V.G.) für das Vorverfahren die durch die Grundsätze des neuen Pro- 
zeßverfahrens modifizirten Bestimmungen des G. v. 8/4. 1847 und des G. v. 13/2. 1854 
zur Anwendung zu bringen. 
Die Erhebung des Konflikts erfolgt durch Uebersendung eines darüber abzufassenden Be- 
schlusses der Verwaltungsbehörde an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig ist. Der- 
selbe muß, abweichend von der Bestimmung des §6 der V. v. 1/8. 1879, welche beim Kompe- 
tenzkonfliktsverfahren die Begründung nur empfiehlt, motivirt sein. Er hat die Erklärung, daß 
der Konflikt erhoben werde, und den Antrag zu enthalten, das Rechtsverfahren bis zur Ent- 
scheidung über denselben einzustellen (vgl. § 4 des G. v. 8/4. 1847). Die Unterbrechung des 
Verfahrens erfolgt vermittelst eines durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbaren Einstellungsbe- 
scheides des Gerichts (S5 a. a. O.), wodurch letzterem Gelegenheit zu einer vorgängigen Prüfung 
der Legitimation der den Konflikt erhebenden Behörde ebensowohl als auch der formellen 
Giltigkeit des Konfliktsbeschlusses gegeben wird. 
Der Bescheid ist mit den Abschriften des Beschlusses der Verwaltungsbehörde den bei 
der Sache betheiligten Privatbetheiligten mit der Eröffnung zuzustellen, daß es ihnen freistehe, 
sich über den Konflikt schriftlich zu erklären (§ 5 a. a. O.). 
Die Anwendung der Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren bedingt auch, daß 
die frühere Beschränkung der Parteien auf einen Schriftsatz weggefallen ist, daß vielmehr ein 
Schriftenwechsel stattfinden kann. Der Einstellungsbescheid hemmt den Lauf aller Präklusiv- 
fristen (§ 19 a. a. O.), sei es prozessualischer, sei es civil= oder strafrechtlicher Verjährungs- 
fristen. Eine Exekution ist bis zur Entscheidung über den Konflikt unzulässig (§ 19 ebenda). 
1) Mit Rücksicht darauf, daß § 11 E.G. zum G.V. G. nach seinem Wortlaute sich nur auf Be- 
amte bezieht, so bleibt für die in den oben angeführten besonderen Fällen im Interesse von Personen 
des Soldatenstandes von dem vorgesetzten Divisionskommandeur oder kommandirenden General zu er- 
hebenden Konflikte der § 6 des G. v. 13/2. 1854 in Geltung. Danach tritt an Stelle des Oberverwaltungs- 
gerichts das Militärjustizdepartement (d. i. der Kriegsminister in Verbindung mit dem Justizminister), 
welches unter Mitwirkung dreier höherer Offiziere, die vom König jedesmal auf 3 Jahre bezeichnet 
werden, zu entscheiden hat. Die Beschlußnahme erfolgt auf den schriftlichen Vortrag zweier rechts- 
verständiger Referenten, deren einer von dem Justizminister, der andere von dem Kriegsminister er- 
nannt wird. 
 
	        
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