Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

8 45. Beendigung des Staatsdienstverhältnisses. 163 
Gegen den Defektenbeschluß findet sowohl hinsichtlich des Betrags wie der Ersatzver— 
bindlichkeit neben dem Rekurse an die vorgesetzte Behörde die Berufung auf den Rechtsweg 
binnen Jahresfrist statt, jedoch unbeschadet des Fortgangs der Exekution. In der Untersuchung 
bleiben dem Verpflichteten, sofern es sich um die Bestrafung handelt, seine Einwendungen gegen 
den Beschluß auch nach Jahresfrist vorbehalten. Gegen den Beschluß, durch den die Beschlag— 
nahme des Gehaltes oder Vermögens angeordnet ist, steht dem Beamten die Berufung auf recht- 
liches Gehör in derselben Weise offen, als wenn es sich um einen gerichtlich angelegten Arrest 
handelte. 
Die Verwaltungsbehörde kann den Beschluß selbst zur Ausführung bringen, soweit sie 
die Exekution zu verfügen befugt ist, andernfalls muß sie das zuständige Gericht darum er- 
suchen. 
Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des Defekts zulässig ist, in 
der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Kaution bestellt haben, belassen worden, so geht 
die Zwangsvollstreckung zunächst nicht in diese Kaution, sondern in das übrige Vermögen, 
jedoch soweit die Kaution reicht, nur auf Sicherstellung eines gleichen Betrags 7). 
§* 45. Beendigung des Staatsdienstverhältnisses?). I. Die Beendigung des Staats- 
dienstverhältnisses kann in der Weise erfolgen, daß sowohl die Standesrechte und Standes- 
pflichten wie auch die Amtsrechte und Amtspflichten aufhören oder bloß die letzteren wegfallen, 
dagegen der Beamte die Standesrechte und Standespflichten behält. 
Die Beendigung des Staatsdienerverhältnisses tritt ein abgesehen vom Tode 1. durch 
rechtskräftige Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, durch rechtskräftige Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter bezw. der bekleideten 
öffentlichen Aemter (§§ 31—33, 343, 35, 36, 81, 83, 84, 87, 91, 95 R. Str.G.B.). In 
diesen Fällen tritt die Beendigung des Staatsdienstverhältnisses von Rechtswegen ein, ohne 
daß es einer weiteren Verfügung bedarf; 2. durch Entlassung des Beamten im Disciplinar-= 
verfahren; 3. durch Zeitablauf, wenn der Staatsdienst nur auf Zeit begründet war, wie dies 
namentlich bei den Beamten im Ehrenamte zutrifft; 4. durch einfache Entlassung der widerruf- 
lich oder auf Kündigung angestellten Beamten; 5. durch Entlassung auf Antrag des Be- 
amten (freiwilligen Austritt, Resignation). Sie soll nur versagt werden, wenn daraus ein 
erheblicher Nachtheil für das allgemeine Beste zu besorgen ist (A.L. R. II, 10 § 95). Wird 
dem Beamten aus diesem Grunde die Entlassung versagt, so steht ihm die Berufung auf un- 
mittelbare landesherrliche Entscheidung offen. In keinem Falle darf aber der Beamte seinen 
Posten eher verlassen, als bis wegen Wiederbesetzung oder einstweiliger Verwaltung desselben 
Vorsorge getroffen ist. 
In allen diesen Fällen hören sowohl die Amtsrechte und Amtspflichten, wie auch die 
Standesrechte und Standespflichten auf. In Folge dessen ist auch jegliches Disciplinarver= 
fahren gegen den ausgeschiedenen Beamten ausgeschlossen, da das Disciplinarverfahren das 
Bestehen der Amts= bezw. Standespflichten voraussetzt. Vermögensrechtliche Ansprüche bleiben 
nur dann bestehen, wenn sie schon während des Dienstverhältnisses entstanden sind. Ebenso 
  
1) Die V. v. 24/1. 1844 findet auf sämmtliche öffentliche Kassen und Verwaltungen und deren 
Beamte einschließlich der gerichtlichen, sowie auf die Militärkassen, Magazine und Verwaltungen aller 
Art und nicht nur auf Militärbeamte, sondern auch auf Militärpersonen Anwendung (ogl. Instruktion 
des Kriegsministers v. 26/6. 1844 und Nachtrag v. 24/2. 1857, J.M. Bl. 1844 S. 276, 1867 S. 300). 
Wenn auf Grund besonderer Gesetze den Behörden oder einzelnen Instituten bereits ein Exekutionsrecht 
gegen ihre Beamten zusteht, ohne daß es eines von der Provinzialbehörde abzufassenden oder zu be- 
stätigenden Beschlusses bedarf, so behält es dabei sein Bewenden. Ebenso bleiben die Gesetze in Kraft, 
wodurch die Exekution gegen Erhebungsbeamte wegen gewisser an öffentliche Kassen abzuliefernden Ein- 
nahmen ohne Zulassung des Rechtsweges angeordnet ist. 
2) Rönne a. a. O. III, S. 524 ff. — Schulze a. a. O., 1, S. 297 ff. — Bornhak a. a. O 
II. S. 91 ff. — Harseim a. a. O., I, S. 142; Artikel Pension a. a. O., II, S. 218 ff. 
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