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Gründe der Pensionirung eröffnet, daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege.
Dagegen kann der Beamte innerhalb sechs Wochen seine Einwendungen bei der vorgesetzten
Dienstbehörde anbringen. Ist dies geschehen, so werden die Verhandlungen dem zuständigen
Minister eingereicht, der sofern der Beamte nicht vom Könige ernannt ist, über die Pensionir-
ung entscheidet. Gegen die Entscheidung steht dem Beamten binnen vier Wochen nach Empfang
derselben der Rekurs an das Staatsministerium zu, welches selbst entscheidet, wenn der Be-
amte nicht vom König ernannt ist; andernfalls entscheidet der König auf Antrag des Staats-
ministeriums (§ 90 G. v. 21/7. 1852). Erhebt der Beamte innerhalb der sechswöchigen Frist
keine Einwendungen, so wird ebenso verfügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht
hatte (§ 92 a. a. O.). Das Gleiche findet statt, wenn ein nicht-richterlicher Beamter, der das
65. Lebensjahr vollendet hat, seine Pensionirung nicht nachsucht (G. v. 31/3. 1882).
Ein dienstunfähiger Beamter, der noch keinen Pensionsanspruch hat, kann gegen seinen
Willen nur unter Beobachtung der für die Disciplinaruntersuchung vorgeschriebenen Formen
in den Ruhestand versetzt werden. Nur wenn die Gewährung der Pension in dem Betrage, wie
er sie nach erreichter Pensionsberechtigung zu beanspruchen hätte, für angemessen erachtet wird,
kann die Pensionirung in den gewöhnlichen Formen erfolgen (6 93 G. v. 21/7. 1852).
Auf Universitätslehrer finden diese Vorschriften überhaupt nicht (§ 96 G. vom 21/7.
18525, auf mittelbare Staatsbeamte nur in modificirter Weise Anwendung, im Uebrigen kommen
die betr. Gemeindegesetze, Kreis= und Provinzialordnungen zur Anwendung (§§ 90 u. 95 . a. O.).
§ 46. Die Versorgung der Hinterbliebenen der Beamten 7). I. Die preußische Ge-
setzgebung hat ein Recht der Hinterbliebenen eines Staatsdieners auf Versorgung aus Staats-
mitteln erst durch das G. v. 20/5. 1882 betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der
unmittelbaren Staatsdiener (G. S. S. 298 ff.) anerkannt. Bis dahin hatte der Staat den
Hinterbliebenen der Beamten nur gewisse Gnadenkompetenzen zugestanden und nur durch die
Errichtung von Wittwenkassen und Unterstützungsanstalten Fürsorge für dieselben getroffen.
Mit diesem Systeme hat das G. v. 20/5.1882 vollständig gebrochen, indem den unmittelbaren
Staatsbeamten in § 22 der Beitritt zur allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt untersagt,
dagegen in § 1 die Verpflichtung auferlegt wurde, Wittwen= und Waisengeldbeiträge zur
Staatskasse zu entrichten und der Staat die Verpflichtung übernahm (§ 7), der Wittwe und
den hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kindern der betr. Be-
amten aus der Staatskasse Wittwen= und Waisengeld zu bezahlen. Die Wittwen= und Waisen-
geldbeiträge betrugen nach § 3 d. G. jährlich 3 % des pensionsfähigen Diensteinkommens, des
Wartegelds oder der Pension mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 9000 M. des
pensionsfähigen Diensteinkommens oder Wartegelds und von 5000 Mk. der Pension über-
steigende Betrag nicht beitragspflichtig war. In §23 d. G. war dabei bestimmt, daß die nach
§ 1 zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten, welche
Mitglieder einer Militär= oder Staatsbeamtenwittwenkasse oder einer sonstigen Veranstaltung
des Staats zur Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten und denselben nicht erst nach
Verkündigung des G. vom 20/5. 1882 beigetreten sind, von Entrichtung der Wittwen= und
Waisengeldbeiträge befreit blieben, wenn sie dinnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des
G. vom 20/5. 1882 auf das in den §§ 7 ff. bestimmte Wittwen= und Waisengeld verzichteten.
Andernfalls waren sie berechtigt, aus der Landesanstalt auszuscheiden.
Das G. v. 28/3. 1888 betr. den Erlaß der Wittwen= und Waisengeldbeiträge der un-
mittelbaren Staatsbeamten (G.S. S. 48) hat nun in Art. I die Pflicht zur Entrichtung der
Wittwen= und Waisengeldbeiträge, jedoch unbeschadet des an dieser Verpflichtung ge-
knüpften Anspruchs auf Wittwen= und Waisengeld, vom 1/4. 1888 ab aufgehoben
1) Rönne a. a. O., III, S. 551 ff., wo auch der Rechtszustand vor dem G. v. 20/5. 1882
eingehend dargestellt ist. — Bornhak a. a. O. S. 80 ff. — Schulze a. a. O. S. 334 ff. — Har
seim, Art. Wittwen= und Waisengelder a. a. O., II, S. 926 ff.